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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.04.2011 – L 2 AS 151/11 B ER

Umfang der Mitwirkungspflicht des Antragstellers zur Bewilligung von Grundsicherungsleistungen
Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0429.L2AS151.11BER.0A
Normenkette
§ 9 SGB II, § 60 SGB I, § 65 SGB I, § 66 SGB I

Orientierungssatz

1. Der Leistungsträger kann nach § 66 Abs. 1 SGB 1 ohne weitere Ermittlungen die Leistung versagen, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird.(Rn.32)

2. Zur Feststellung seiner Hilfebedürftigkeit hat derjenige, der Grundsicherungsleistungen beantragt, auf Verlangen des Leistungsträgers seine Einnahmen offenzulegen. Wer einer gewerblichen Beschäftigung nachgeht, hat auf Verlangen anzugeben, welche Einnahmen hieraus zufließen. Die Verpflichtung zur Vorlage einer Einkommensprognose ist bei einkommensabhängigen Grundsicherungsleistungen auch angemessen.(Rn.34)

3. Der Antragsteller kann die notwendige Mitwirkung noch nachträglich erbringen. Bis dahin besteht kein Anspruch auf Leistungen des SGB 2.(Rn.41)

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 6. April 2011 wird

aufgehoben und der Antrag des Antragstellers abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Versagung von Leistungen

zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch

Zweites Buch Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) durch den

Antragsgegner und begehrt eine vorläufige Anordnung dieser

Leistungen mit Wirkung ab dem 1. Juni 2010.

Randnummer 2

Der am. 1960 geborene und geschiedene Antragsteller ist

selbständig tätig und beantragte erstmals im Jahr 2001 Sozialhilfe,

die er darlehensweise bis November 2002 von der Stadt H (S.) als

zuständigem Träger für Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz

(BSHG) erhielt. Später versagte die Stadt H (S.) die Sozialhilfe

wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers bei der Aufklärung

seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Das VG Halle wies die

Klagen des Antragstellers hiergegen ab (Az. 4 A 576/04 HAL, 4 A

524/03 HAL, 4 A 371/03 HAL).

Randnummer 3

Erstmals am 24. März 2005 beantragte der Antragsteller

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Seither sind zwischen dem Antragsteller und der ARGE SGB II H ...

GmbH (ARGE), der Rechtsvorgängerin des Antragsgegners, viele

Rechtsstreitigkeiten über die Leistungserbringung anhängig

geworden. Im Zuge dessen fand zwischen den Beteiligten eine

Mediation statt, in der sich die Beteiligten am 20. Januar 2010 auf

einen Vergleich über strittige Ansprüche auf Leistungen für eine

Mietkaution, Hilfe zum Lebensunterhalt im Jahr 2005 und Kosten der

Heizung einigten. Sodann einigten sich die Beteiligten in Punkt 5

wie folgt: "Die Beklagte sagt dem Kläger zu, dass bei

künftigen Antragstellungen eine formlose Antragstellung ausreicht.

Der Kläger verpflichtet sich, unverzüglich sämtliche

leistungsrelevanten Änderungen der Beklagten mitzuteilen sowie der

Beklagten auf gesonderte Anforderung entsprechende Informationen

zukommen zu lassen bzw. Unterlagen auf Anforderung einzureichen.

Die Beklagte verpflichtet sich, bei Anforderung von Unterlagen den

konkreten Sachverhalt, den es aufzuklären gilt,

anzugeben."

Randnummer 4

Zuletzt bewilligte die ARGE mit Bescheid vom 5. November 2009

dem Antragsteller Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe von

monatlich 554 Euro (Regelleistungsanteil 279 Euro, Leistungen für

die Kosten der Unterkunft und Heizung 275 Euro) für den Zeitraum

vom 1. Dezember 2009 bis 31. Mai 2010.

Randnummer 5

Mit Schreiben vom 17. April 2010 beantragte der Antragsteller

bei der ARGE ohne Verwendung der amtlichen Formulare die

Fortzahlung von Leistungen ab dem 1. Juni 2010 für die Dauer von

zwölf Monaten "nach SGB II bzw. hilfsweise nach SGB XII".

Er sei auf die Sozialleistungen angewiesen. In seinen persönlichen

und wirtschaftlichen Verhältnissen sei keine Änderung eingetreten

bzw. seien diese bereits mitgeteilt. Änderungen seien nicht zu

erwarten.

Randnummer 6

In einer am 29. April 2010 bei der ARGE eingegangenen Erklärung

des Antragstellers "zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten"

versicherte der Antragsteller, dass er seit 1990 selbständig tätig

sei und zwischenzeitlich neben dieser Beschäftigung eine

unselbständige geringfügige Beschäftigung ausübe. Sowohl aus der

nichtselbständigen Tätigkeit bei der ABM GmbH A ...betrieb und M

(Geschäftsführer B. S. und G. F., Sitz in P straße in B.) als auch

aus der selbständigen Tätigkeit für die Fa. GVD e.K. (eingetragener

Inhaber Herr Dr. L., Sitz in L ...straße. in H. (S ...)) erziele er

monatlich jeweils 100 Euro. Er werde regelmäßig an fünf Tagen in

der Woche mehr als acht Stunden tätig. Eine weitere

Erwerbstätigkeit sei ihm nicht möglich.

Randnummer 7

Mit Schreiben vom 17. Mai 2010 forderte die ARGE den

Antragsteller auf, eine dem Schreiben beigefügte Erklärung

"EKS" (Erklärung zum Einkommen aus selbständiger

Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft)

ausgefüllt einzureichen. Der Antragsteller habe mit seiner

Erklärung vom 29. April 2010 ausgeführt, dass er neben einer

abhängigen Beschäftigung auch eine selbständige Tätigkeit in einem

Umfang von 40 Stunden wöchentlich ausübe. Sie benötige die Angaben

zur Feststellung der Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit.

Gleichzeitig belehrte die ARGE den Antragsteller, dass sie die

Leistungen versagen könne, wenn der Antragsteller nicht bis zum 28.

Mai 2010 reagiere oder die erforderlichen Unterlagen nicht

einreiche. Dem Schreiben war der Gesetzestext der §§ 60, 66 und 67

des Sozialgesetzbuches Erstes Buch Allgemeiner Teil (SGB I)

angefügt.

Randnummer 8

Mit Schreiben vom 19. Mai 2010 teilte der Antragsteller der ARGE

mit, dass keine Veränderungen in seinen Verhältnissen eingetreten

seien und dass er nicht erst am 29. April 2010 seine selbständige

Tätigkeit dargelegt habe. Die ARGE solle sich bis zum 21. Mai 2010

äußern, wenn sie auch weiterhin die Bewilligung von der Einreichung

der Unterlagen abhängig mache.

Randnummer 9

Am 29. Mai 2010 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht

Halle (SG) vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel beantragt, die

ARGE zu verpflichten, ihm vorläufig für den Monat Juni 2010

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren und

diesen Antrag später auf die Zeit bis zur Entscheidung ausgedehnt.

Zur Begründung hat der Antragsteller ausgeführt, dass seine

persönlichen Verhältnisse und seine Einkommens- und Vermögenslage

seit der letzten Bewilligung mit dem Bescheid der ARGE vom 5.

November 2009 unverändert seien. Die ARGE fordere mit dem Schreiben

vom 17. Mai 2010 ohne Berechtigung weitere Angaben. Die ARGE

spekuliere darauf, dass er die formalen Anforderungen in diesem

Verfahren nicht zu erfüllen vermöge. Er erhalte als Bezüge

monatlich 200 Euro netto ausgezahlt. Hierüber seien keine

schriftlichen Verträge geschlossen worden. Einnahmen aus

Vermietung, Verpachtung, Kapitaleinkünfte oder sonstigen Einkünfte

beziehe er nicht. Er entrichte auch keine Steuern von seinen

Einkünften. Vermögen besitze er nicht. Im Rahmen seiner früheren

gewerblichen Tätigkeit habe er Grundstücke in H, N ..., D.und K.

sowie zwei Eigentumswohnungen in L ... erworben, deren Eigentümer

er noch sei. Die ARGE habe die Grundstücke bereits bewertet und

festgestellt, dass bedingt durch den baulichen Zustand und die

eingetragenen Belastungen kein einsetzbares Vermögen vorliege. Nach

Erstellung der Gutachten seien noch weitere Zwangshypotheken von

Gläubigern eingetragen worden. Hierzu hat der Antragsteller

verschiedene Unterlagen vorgelegt (z.B. Grundbuchauszüge,

Schuldanerkenntnisse zugunsten eines Herrn Dr. D. L. aus H. und

hierzu bewilligte Hypotheken, Vereinbarungen mit Herrn Dr. D L

usw.). Herr Dr. L ... habe im Jahr 2000 auf die Gewährung von

Sicherheiten gedrängt, so dass er abstrakte Schuldanerkenntnisse

abgegeben habe, die die ihm gewährten Privatdarlehen ersetzten. Die

Grundstücke seien bereits durch Besicherung zugunsten von Herrn Dr.

L ... über den Verkehrswert hinaus belastet. Er wohne zur

Untermiete in der Wohnung des Herrn Dr. L ... und habe eine

Gesamtmiete von 275 Euro monatlich zu erbringen. Vergütungen für

Strom, Telefon, TV-Anschluss und Warmwasseraufbereitung seien nicht

in der Miete enthalten. Er lebe nicht in einer Lebensgemeinschaft

oder eheähnlichen Gemeinschaft. Er verfüge nicht über Bankkonten

und auch nicht über Ersparnisse. Für laufende Verbindlichkeiten

gehe Herr Dr. L ... in Vorleistung. Er habe daher verfügt, dass

laufende Sozialleistungen auf dessen Konto zu zahlen seien. Seine

Vergütung für die Tätigkeiten für die ABM GmbH und die Fa. GVD e.K.

seien jeweils für eine Arbeitszeit von vier Stunden und einem

Stundensatz von 25 Euro kalkuliert. Mehrarbeit sei zu vergüten. Zu

solcher Mehrarbeit sei er aber außer Stande. Die Ansprüche aus der

Vermietung der Eigentumswohnung Nr ... in L ... (monatlich 360

Euro) habe er an Herrn Dr. L. abgetreten. Die Eigentumswohnung Nr.

in L. sei an Herrn Dr. L ... vermietet, der sie weitervermieten

habe wollen. Miete erhalte er aber nicht, weil diese erst fällig

werde, wenn die Wohnung weitervermietet werde. Selbst wenn er eine

Miete vereinnahmen würde, stünde den Einnahmen erhebliche Kosten

gegenüber. Seine Forderungen gegen Dritte habe er auch Herrn Dr. L

... abgetreten. Zwischen ihm und Herrn Dr. L ..., den er seit den

1980er Jahren kenne, bestehe ein besonderes

Vertrauensverhältnis.

Randnummer 10

Die ARGE hat eingewandt, der Antragsteller habe im

Antragsverfahren keine genügenden Angaben gemacht. Mit dem

Schreiben vom 29. April 2010 habe der Antragsteller keine Nachweise

über sein Einkommen aus selbständiger bzw. nichtselbständiger

Tätigkeit erbracht. Daneben bestehe kein Anordnungsgrund, weil

keine existenzielle Notlage zu erkennen sei. Der Antragsteller

erziele Einkommen mindestens in Höhe von 687,82 Euro (200 Euro aus

den Tätigkeiten für die ABM GmbH und der Fa. GVD e.K.;

Mieteinnahmen in Höhe von 360 Euro und 250 Euro). Die Abtretung der

Einnahmen an Herrn Dr. L. sei sozialrechtlich wirkungslos. Ebenso

seien die zugunsten von Herrn Dr. L ... eingetragenen Hypotheken

grundsicherungsrechtlich nicht zu beachten, weil es dem

Antragsteller verwehrt sei, sich hilfebedürftig zu machen. Es sei

mangels glaubhafter Angaben zu den Darlehen von Herrn Dr. L ...

davon auszugehen, dass die Hypotheken nur eingetragen worden seien,

um die Grundstücke wertlos zu machen.

Randnummer 11

Mit Bescheid vom 27. Januar 2011 hat der Antragsgegner die

Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an den

Antragsteller ab dem 1. Juni 2010 versagt: Der Antragsteller habe

trotz Aufforderung vom 17. Mai 2010 die fehlenden Unterlagen bzw.

Nachweise gemäß der Anlage EKS mit detaillierten Angaben zu

Betriebseinnahmen und -ausgaben für den Zeitraum vom 1. Juni 2010

bis 30. November 2010 nicht vollständig vorgelegt. Dadurch sei der

Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und

die Aufklärung des Sachverhalts sei erheblich erschwert. Er habe

von seinem Ermessen Gebrauch gemacht und berücksichtigt, dass eine

Bedarfsprüfung ohne Nachweise zu der unselbständigen Tätigkeit und

der angeforderten EKS nicht vorgenommen werden könne.

Randnummer 12

Gegen den Bescheid vom 27. Januar 2011 hat der Antragsteller am

4. Februar 2011 Widerspruch erhoben, den die Antragsgegnerin mit

Widerspruchsbescheid vom 1. März 2011 zurückgewiesen hat.

Randnummer 13

Am 8. März 2011 hat der Antragsteller hiergegen Klage beim SG

erhoben (S 17 AS 1257/11).

Randnummer 14

Am 6. Januar 2011 hat der Antragsteller den Antragsgegner um die

Auszahlung gegebenenfalls offener Leistungen nach den Bewilligungen

seit dem Januar 2005 gebeten und mitgeteilt, dass seine

Bedürftigkeit noch immer andauere.

Randnummer 15

Auf die ab dem 6. Januar 2011 erklärte Bedürftigkeit hat der

Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 12. Januar 2011

aufgefordert, verschiedene Anlagen ausgefüllt zuzusenden. Unter dem

18. Januar 2011 hat der Antragsgegner mitgeteilt, dass ohne

vollständige Unterlagen nicht festgestellt werden könne, ob und

inwieweit ein Anspruch besteht und hat den Antragsteller

aufgefordert, bis zum 4. Februar 2011 Angaben zu den

voraussichtlichen Betriebseinnahmen und -ausgaben zu machen. Das

Schreiben enthielt eine Belehrung, dass bei nicht genügender

Mitwirkung die Leistungen versagt werden können. Auf das Schreiben

vom 18. Januar 2011 hat der Antragsteller geäußert, dass die

erklärten Einnahmen aus geringfügiger Beschäftigung und

selbständiger Tätigkeit die zufließenden Einnahmen darstellen und

diesen Einkünften keine Ausgaben entgegenzusetzen seien. Für die

Verwendung von bestimmten Formularen habe der Antragsgegner die

Rechtsgrundlage zu nennen. Mit Schreiben vom 27. Januar 2011 hat

der Antragsgegner zudem den Nachweis einer Gewerbeanmeldung in

Halle bis zum 13. Februar 2011 verlangt und den Antragsteller

erneut zu den Folgen fehlender Mitwirkung belehrt. Der

Antragsteller hat darauf eine Gewerbeanmeldung bei der Stadt H.

(S.) vom 25. Juni 1999 ab dem 1. Januar 1999 für einen

"sonstigen Betrieb" zur "Durchführung

erlaubnisfreier Dienstleistungen wie Dokumentationen, Recherchen,

Botendienste, Verwaltungs- und Vertretungstätigkeit" an den

Antragsgegner übersandt. Mit Bescheid vom 15. Februar 2011 hat die

Antragsgegnerin auch die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des

Lebensunterhalts ab dem 6. Januar 2011 versagt. Den hiergegen

erhobenen Widerspruch des Antragstellers hat der Antragsgegner mit

Widerspruchsbescheid vom 1. März 2011 zurückgewiesen. Am 8. März

2011 hat der Antragsteller hiergegen Klage beim SG erhoben (S 17 AS

1258/11).

Randnummer 16

Das SG hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 6. April 2011

verpflichtet, an den Antragsteller vorläufig Alg II für den

Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 31. Dezember 2010 in Höhe von

monatlich 554,00 Euro und für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis

31. Mai 2011 in Höhe von 559,00 Euro monatlich zu gewähren, solange

nicht rechtskräftig in der Hauptsache entschieden worden ist. Zur

Begründung hat das SG ausgeführt: Es sei davon auszugehen, dass der

Antragsteller anspruchsberechtigte Person sei und seine

Hilfebedürftigkeit glaubhaft gemacht habe. Der Antragsgegner könne

keine vorläufigen Leistungen ablehnen. Ungeachtet der Fragen, die

sich aus dem Vorbringen des Antragstellers zu seinen

wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben, habe der Antragsgegner

wegen des Vergleichs zwischen der Rechtsvorgängerin des

Antragsgegners und dem Antragsteller in einem Mediationsverfahren

vom 20. Januar 2010 vorläufig Leistungen zu erbringen. Ein

Ermessen, keine vorläufigen Leistungen zu erbringen, sei aufgrund

der Formulierung in Punkt 5 des Vergleichs nicht mehr gegeben.

Zweck dieser Regelung sei es gewesen, einen möglichst

unbürokratischen Weg zu finden, um möglichst schnell zu einer

Leistungsbewilligung zu kommen, ohne von vornherein auszuschließen,

bei Zweifeln an der Leistungsberechtigung entsprechende, auch

umfangreiche, Ermittlungen anzustellen. Dies führe dazu, dass dem

Antragsteller auf entsprechenden Antrag hin zumindest vorläufig

Leistungen hin zu bewilligen seien, wobei der Antragsgegner dann

bei Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit und der übrigen

Voraussetzungen der Leistungsberechtigung Einzelheiten zu ermitteln

habe.

Randnummer 17

Gegen diesen ihm am 13. April 2011 zugestellten Beschluss hat

der Antragsgegner am 18. April 2011 Beschwerde erhoben und die

Aussetzung der Vollziehung beantragt. Zur Begründung bringt der

Antragsgegner vor: Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf

Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II. Der

Antragsteller habe nicht hinreichend bei der Feststellung der

Leistungsberechtigung mitgewirkt, weshalb er auf den Antrag des

Antragstellers vom 17. April 2010 die Gewährung von Leistungen ab

dem Juni 2010 rechtmäßig versagt habe. Seine Rechtsvorgängerin habe

den Antragsteller zu Recht zur Vorlage ausgefüllter Vordrucke zur

Feststellung der Einnahmen aus der von dem Antragsteller ausgeübten

selbständigen Beschäftigung aufgefordert, die nicht vorgelegt

seien. Auch der zwischen dem Antragsteller und seiner

Rechtsvorgängerin am 20. Januar 2010 zustande gekommene

Mediationsvergleich rechtfertige keine mangelhafte Mitwirkung in

Form der nicht vorgelegten Einkommensprognose. Er habe den

Antragsteller mit gesondertem Schreiben vom 17. Mai 2010 zur Abgabe

des Vordrucks "Erklärung zum Einkommen aus

Selbständigkeit" (EKS) aufgefordert. Nach dem Inhalt des

Vergleichs sei der Antragsteller verpflichtet, auf gesonderte

Anfragen Unterlagen einzureichen. Des Weiteren sei der

Antragsteller auch nicht hilfebedürftig. Er verfüge über

Grundstücke, deren Wert mehr als die einzuräumenden

Vermögensfreibeträge von 8.400 Euro zuzüglich 750 Euro betrage. Die

auf den Grundstücken lastenden Grundpfandrechte seien nur zum

Schein bzw. zur Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit eingetragen.

Entsprechende Darlehensverbindlichkeiten habe der Antragsteller

nicht glaubhaft machen können. Der Lebensunterhalt des

Antragstellers werde auch durch eine andere Person sichergestellt.

Schließlich sei ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft.

Randnummer 18

Der Antragsgegner beantragt,

Randnummer 19

den Beschluss aufzuheben und den Antrag abzulehnen.

Randnummer 20

Der Antragsteller beantragt,

Randnummer 21

die Beschwerde zurückzuweisen.

Randnummer 22

Er verteidigt den Beschluss und die Ansicht des SG, dass der im

Mediationsverfahren geschlossene Vergleich darauf beruhe, dass er

seine Bedürftigkeit bereits nachgewiesen habe und für künftige

Bewilligungen nur noch die Antragsformalitäten abzuklären

seien.

Randnummer 23

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und

die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

Randnummer 24

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die einstweilige

Anordnung des SG ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht

eingelegt sowie statthaft im Sinne der §§ 173, 172 Abs. 1, Abs. 3

Nr. 1 i.V.m. 144 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Die vom Antragsgegner geltend gemachte Beschwer durch den Beschluss

des SG liegt über 750,00 Euro.

Randnummer 25

Die Beschwerde ist auch begründet. Das SG hat den Antragsgegner

zu Unrecht zu vorläufigen Leistungen im Zeitraum vom 1. Juni 2010

bis zum 31. Mai 2011 verpflichtet.

Randnummer 26

Gegenstand des Verfahrens bildet nur die Versagungsentscheidung

des Antragsgegners vom 27. Januar 2011 und die Ansprüche des

Antragstellers auf Alg II ab dem 1. Juni 2010 bis zum 5. Januar

2011. Dies folgt aus den Zeitpunkten der Anträge auf Leistungen zur

Sicherung des Lebensunterhalts und den hierüber ergangenen

Verwaltungsakten, d.h. hier den Versagungsentscheidungen des

Antragsgegners vom 27. Januar 2011 und vom 15. Februar 2011. Durch

den sinngemäßen Antrag des Antragstellers vom 6. Januar 2011 auf

Gewährung von Leistungen in Verbindung mit dem hierüber mit Wirkung

vom 6. Januar 2011 ergangenen Verwaltungsakt ist eine Zäsur ähnlich der Trennung nach Bewilligungszeiträumen eingetreten. Der

Verwaltungsakt vom 15. Januar 2011 beinhaltet eine selbständige

Prüfung des Anspruchs des Antragstellers und ist daher auch

gesondert anzufechten. Die Regelung des § 96 SGG über die

Einbeziehung nachfolgender Verwaltungsakte in das Verfahren kann

keine (entsprechende) Anwendung finden, da die nachgehende

Versagung die ursprüngliche Versagung inhaltlich nicht abändert

oder ersetzt. Mit der Bekanntgabe der weiteren Versagung erledigt

sich lediglich die Wirkung der ursprünglichen Versagung für die

Zukunft.

Randnummer 27

Nach dem Verfahrensgegenstand und den Rechtsschutzmöglichkeiten

in der Hauptsache beurteilt sich der vom Antragsteller gesuchte

vorläufige Rechtsschutzes zunächst nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

SGG und sodann gegebenenfalls ergänzend nach § 86b Abs. 2 Satz 2

SGG.

Randnummer 28

Gegen die Versagung einer Sozialleistung wegen fehlender

Mitwirkung ist nur eine Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1

SGG zulässig (vgl. Bundessozialgericht BSG v. 17.02.2004 B 1

KR 4/02 R Juris; BSG v. 01.07.2009 B 4 AS 78/08 R BSGE 104,

26 Juris Rn. 12). Mit dem in der Hauptsache angefochtenen

Bescheid zur Versagung von Leistungen wegen fehlender Mitwirkung

nach § 66 Abs. 1 SGB I ist keine materielle Regelung zum

Leistungsanspruch selbst getroffen. Sein Regelungsgehalt erschöpft

sich in der vorläufigen Versagung bis zur Nachholung der

Mitwirkung. Erst dann würde bei Bestand der Versagung gemäß § 67

SGB I das Verwaltungsverfahren fortgesetzt.

Randnummer 29

Die Rechtsbehelfe des Antragstellers gegen den

Versagungsbescheid vom 27. Januar 2011 haben im Sinne des § 86b

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG keine aufschiebende Wirkung, weil sie durch

Gesetz ausgeschlossen ist. Nach § 39 Nr. 1 SGB II in der seit dem

1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung (BGBl. I S. 2917) haben

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der

die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt,

zurücknimmt, widerruft oder herabsetzt, keine aufschiebende

Wirkung. Ein Versagungsbescheid gemäß § 66 Abs. 1 SGB I entscheidet

jedenfalls in seiner Wirkung über eine Herabsetzung.

Randnummer 30

Im Rahmen des § 86b Abs. 1 SGG hat aufgrund der Regelung im § 39

SGB II nach der Wertung des Gesetzgebers das Vollzugsinteresse im

Regelfall Vorrang vor dem Suspensiveffekt des Widerspruchs bzw. der

Klage, so dass die aufschiebende Wirkung nur anzuordnen ist, wenn

ein überwiegendes Interesse der durch den angefochtenen

Verwaltungsakt Betroffenen festzustellen ist (vgl. Keller in

Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 9. Aufl., § 86b

Rdnr. 12a). Bei der zu treffenden Abwägung der Interessen sind

dabei vor allem die Natur, Schwere und Dringlichkeit der dem

Betroffenen auferlegten Belastungen und die Möglichkeit oder

Unmöglichkeit einer etwaigen späteren Rückgängigmachung der

Maßnahme und ihre Folgen zu berücksichtigen. Die aufschiebende

Wirkung ist aber jedenfalls dann anzuordnen, wenn nach summarischer

Prüfung deutlich mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des

angefochtenen Verwaltungsaktes spricht. Denn es kann kein

berechtigtes öffentliches Interesse an der Vollziehung eines

rechtswidrigen Verwaltungsaktes bestehen.

Randnummer 31

Insoweit spricht derzeit bei der im einstweiligen Rechtsschutz

hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen noch summarisch

erfolgenden Prüfung mehr für eine Rechtmäßigkeit des

Verwaltungsakts vom 27. Januar 2011 als dagegen. Einem Vollzug bis

zum 6. Januar 2011 entgegenstehende, höher zu bewertende Interessen

des Antragstellers liegen nach Ansicht des Senats nicht vor.

Randnummer 32

Rechtliche Grundlage für den Verwaltungsakt vom 27. Januar 2011

ist § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Nach dieser Vorschrift kann der

Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der

Mitwirkung die Leistung ganz oder teilweise versagen oder

entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht

nachgewiesen sind, wenn derjenige, der eine Sozialleistung

beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65

SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts

erheblich erschwert wird.

Randnummer 33

Diese Voraussetzungen der Leistungsversagung sind hier erfüllt.

Der Antragsteller ist seinen gesetzlich in § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

und 3 SGB I verankerten Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen.

Die Voraussetzungen für Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II

waren nicht nachgewiesen und der Antragsteller war von der

Rechtsvorgängerin des Antragsgegners auf die Folgen fehlender

Mitwirkung schriftlich hingewiesen worden.

Randnummer 34

Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 SGB I hat, wer

Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben,

die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des

zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen

Auskünfte durch Dritte zuzustimmen (Nr. 1) sowie Beweismittel zu

bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers

Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen (Nr. 3).

Nach Abs. 2 der Vorschrift sollen Vordrucke benutzt werden, soweit

für sie für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Angaben

vorgesehen sind. Der Antragsteller hat entgegen der Aufforderung

vom 17. Mai 2010 weder die ihm übersandten Formulare benutzt noch

in anderer Form hinreichende Tatsachen angegeben, um den Umfang

seiner Einnahmen aus seinen Tätigkeiten zu klären. Hinreichend sind

insbesondere nicht die wiederholte Erklärung des Antragstellers, er

erziele aus seiner selbständigen Tätigkeit konstant 100 Euro

monatlich und die hierüber eingereichten Belege bzw. Erklärungen

durch die Fa. GVD e.K. bzw. die ABM GmbH. Diese Angaben sind

tatsächlich nicht nachprüfbar und einer einigermaßen validen

Einkommensprognose nicht zugänglich. Die Angaben des Antragstellers

zur Kalkulation der Vergütung und dem Umfang seiner Tätigkeit sind

zudem widersprüchlich. Die Vergütung soll in beiden

Erwerbstätigkeiten nur für jeweils vier Stunden monatlich gewährt

sein. Mehrarbeit erbringe der Antragsteller nicht. Zugleich erklärt

der Antragsteller aber in seinem Schreiben vom 29. April 2010, dass

er an fünf Tagen in der Woche mehr als acht Stunden tätig sei.

Zweifel an den Angaben des Antragstellers zum Beschäftigungsumfang

sind auch deshalb angebracht, weil der Antragsteller wie dem

Senat aus vorgängigen Verfahren bekannt und auch aus den

Verwaltungsakten zu entnehmen vielfach umfangreiche

Ortabwesenheiten beantragte. Dies und die Aufgabenstellungen der

Tätigkeiten legen eher einen wechselnden Umfang der Beschäftigung

als einen über Jahre monatlich konstanten Umfang nahe. Im Übrigen

sind Zweifel an den Angaben zum Entgelt aus der Tätigkeit für die

Fa. GVD e.K. geweckt, weil es sehr ungewöhnlich ist, dass ein

selbständiger Mitarbeiter ein derart niedriges Gehalt erhält, wenn

er die Führung des Unternehmens übernimmt. Die Tätigkeit bei der

Fa. GVD e.K. übernimmt der Antragsteller nach der von ihm hierüber

eingereichten Vereinbarung vom 24. Februar 2004 für "alle im

Rahmen der gewerblichen Tätigkeit des Unternehmers anfallenden

Aufgaben" und ist von den Beschränkungen des § 181 BGB was

sonst nur für Geschäftsführer üblich ist befreit. Auch die

vertragliche Regelung, dass der Unternehmer (Herr Dr. L.) den

Antragsteller rechtzeitig und hinreichend über den Abschluss von

Geschäften mit Dritten zu unterrichten hat, unterstreicht die

herausgehobene, weil einem Inhaber ähnliche, Stellung des

Antragstellers in dem Unternehmen. Nach allem ist also immer noch

völlig unklar, welchen gewerblichen Beschäftigungen der

Antragsteller nachgeht, welche Einnahmen hieraus fließen und

inwieweit sie dem Antragsteller zuzurechnen sind.

Randnummer 35

Die Angaben gemäß der Anlage EKS über die zukünftig zu

erwartenden Einnahmen und Ausgaben aus einer selbständigen

Beschäftigung sind auch notwendig, um über einen zukünftigen

Anspruch nach dem SGB II wenigstens vorläufig entscheiden zu

können, weil das Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 SGB II Einfluss auf

die Höhe des Alg II hat.

Randnummer 36

Der Umfang der von dem Antragsgegner geforderten Angaben war

auch nicht durch § 65 SGB I begrenzt. Nach § 65 SGB I bestehen die

Mitwirkungspflichten nach §§ 60 bis 64 SGB I nicht, soweit 1. ihre

Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch

genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht, 2. ihre

Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet

werden kann, oder 3. der Leistungsträger sich durch einen

geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte

die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann. Weder hat der

Antragsteller vorgetragen noch ist ersichtlich, dass ihm eine

detaillierte Einkommensprognose nicht zugemutet werden kann. Es

sind auch keine Ermittlungsmöglichkeiten erkennbar, mit denen der

Antragsgegner selbst die erforderliche Prognose anstellen kann. Die

Verpflichtung zur Vorlage einer Einkommensprognose ist bei

einkommensabhängigen Grundsicherungsleistungen auch angemessen.

Randnummer 37

Schließlich hat der Antragsgegner die Leistung auch

ermessensfehlerfrei versagt. Ihm war ausweislich des angegriffenen

Bescheids bewusst, dass ihm ein Entscheidungsermessen eingeräumt

war. Bei der Entscheidung hat er insbesondere berücksichtigt, dass

eine Bedarfsprüfung ohne Nachweise zur der unselbständigen

Tätigkeit und der Vorlage der EKS nicht vorgenommen werden kann und

dass der Antragsteller widersprüchliche Angaben zu dem Umfang

seiner Beschäftigung macht. Der Antragsgegner hat weiter

berücksichtigt, dass der Antragsteller sich mit dem Vergleich

verpflichtet hatte, auf Anforderung Unterlagen vorzulegen. Hierin

und auch im Umfang der Versagung liegen keine Ermessensfehler, weil

die Hilfsbedürftigkeit auch nicht zum Teil hinreichend geklärt ist.

Weitere in die Ausübung des Ermessens einzustellende Umstände sind

nicht ersichtlich. Da sich der Antragsteller bewusst weigert, seine

Angaben durch weitere Belege und Angaben glaubhaft zu machen, waren

weitere Umstände durch den Antragsgegner bei der Ausübung des

Ermessens nicht zu berücksichtigen.

Randnummer 38

Soweit der Antragsteller die vorläufige Anordnung von Leistungen

begehrt, ist dieses Begehren nur im Rahmen einer

Vollzugsfolgenbeseitigung im Sinne des § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG bzw.

im Rahmen des Erlasses einer vorläufigen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG statthaft. Eine Vollzugsfolgenbeseitigung kommt vorliegend

nicht in Betracht, weil mit dem Verwaltungsakt vom 27. Januar 2011

nicht in eine vorherige Bewilligung eingegriffen wurde.

Randnummer 39

Im Rahmen des § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache

auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den

Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine

Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines

Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert

werden könnte, oder eine Regelung eines vorläufigen Zustands in

Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, weil sie zur

Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die §§ 920, 921,

923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung

(ZPO) gelten entsprechend. Voraussetzung für den Erlass einer

einstweiligen Anordnung ist daher stets, dass sowohl ein

Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur

Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch ein Anordnungsanspruch

(d. h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache

gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden

(vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. mit § 920 Abs. 2 ZPO).

Randnummer 40

Eine solche Anordnung kommt ergänzend neben der eigentlich

spezielleren Rechtsschutzmöglichkeit nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

SGG in Betracht, um einen effektiven Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes zu verwirklichen. Soweit wie hier eine

vorläufige Anordnung nach § 86b Abs. 1 SGG nicht schon zu der

vorläufigen Durchsetzung von Ansprüchen führen kann, weil die

Anordnung lediglich dazu führen würde, dass über den

Leistungsanspruch noch zu entscheiden ist, muss zumindest dann eine

ergänzende Anordnung möglich sein, wenn aufgrund der nachgeholten

Mitwirkung eine Entscheidung über den Leistungsanspruch möglich ist

und die sonstigen Voraussetzungen für eine Regelungsanordnung

vorliegen.

Randnummer 41

So liegt es aber hier nicht. Der Antragsteller hat die

notwendige Mitwirkung noch nicht nachträglich erbracht, so dass

eine im Ermessen des Antragsgegners liegende Entscheidung nach § 67

SGG nicht in Betracht kommt.

Randnummer 42

Ein materieller Leistungsanspruch des Antragstellers ist daher

derzeit auch nicht glaubhaft. Solange die Versagungsentscheidung

des Antragsgegners als rechtmäßig erscheint, besteht kein Anspruch

auf die Erbringung von Leistungen nach dem SGB II.

Randnummer 43

Nach Ansicht des Senats hat der Antragsteller auch keinen

Anspruch auf die Erbringung vorläufiger Leistungen, sobald er einen

formlosen Antrag bei dem Antragsgegner stellt. Die vom SG als

Begründung für den Anspruch auf vorläufige Leistungen tragend

herangezogene Einigung der Beteiligten im Mediationsverfahren

bindet den Antragsgegner nicht in der Weise, dass er auf einen

Antrag des Antragstellers stets vorläufig Leistungen zu gewähren

hat. Eine Vorentscheidung, dass stets vorläufig Leistungen zu

bewilligen sind, findet sich weder im Wortlaut der Einigung noch

bei deren Auslegung. Die Einigung regelt schon nicht die Form, den

Umfang oder die Art der Leistungen, die vom Antragsgegner zu

erbringen sind. Betroffen ist nur das Verfahren in der Antragsphase

bzw. in und nach der Bewilligungsphase.

Randnummer 44

Eine förmliche Regelung in einem Verwaltungsvertrag bzw.

Vergleichsvertrag im Sinne der § 53, 54 des Sozialgesetzbuches

Zehntes Buch Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

(SGB X) liegt nicht vor. Für den Abschluss und die Auslegung

solcher Verträge gelten die Vorschriften über das Zustandekommen

und die Auslegung von Verträgen bzw. Vertragserklärungen des

BGB.

Randnummer 45

Eine ausdrückliche Willenserklärung des Grundsicherungsträgers

über die Erbringung von Leistungen liegt nicht vor. In der Einigung

ist nicht niedergelegt, dass der Antragsgegner (vorläufige)

Leistungen zu gewähren hat bzw. wie er mit dem formlosen Antrag

umzugehen hat bzw. wie zu verfahren ist, wenn auf konkrete

Nachfragen Antworten bzw. Belege eingehen oder nicht eingehen. Der

zitierte Punkt 5 Satz 1 bezieht sich zuerst auf die Form, in der

Anträge gestellt werden können, und regelt, dass die

Antragsformulare nicht zwingend benutzt werden müssen. Die weiteren

Sätze regeln dann, dass sich der Antragsteller zur unverzüglichen

Mitteilung von Änderungen verpflichtet und dem Antragsgegner auf

dessen gesonderte Anforderung entsprechende Informationen zukommen

lässt bzw. Unterlagen auf Anforderung einreicht. Der Antragsgegner

ist verpflichtet, bei Anforderung von Unterlagen den konkreten

Sachverhalt, den es aufzuklären gilt, anzugeben.

Randnummer 46

Eine sinngemäße bzw. konkludente Einigung auf vorläufige

ungeschmälerte Vorausleistungen kann dem Regelungsgefüge der

Einigung in dem zitierten Punkt 5 der Einigung nicht entnommen

werden. Für eine wenigstens konkludent vorliegende Verpflichtung

des Antragsgegners zu vorläufigen Leistungen auf künftige formlose

Anträge müsste eine entsprechende Willenserklärung des

Leistungsträgers vorliegen. Nur eine Handlung, die aufgrund der

weiteren Umstände bei einer Auslegung nach dem objektiven

Empfängerhorizont nach außen überhaupt auf einen Leistungswillen

und sodann auf eine rechtsverbindliche Erklärung dieses

Leistungswillens hindeutet, kann eine Willenserklärung sein. Selbst

wenn bei der Auslegung berücksichtigt wird, dass die Einigung zu

einem schnelleren bzw. unbürokratischeren Umgang der Beteiligten

beitragen soll, beschränkt sich die Einigung aber auf die Umstände,

die noch zu einer Leistungsbewilligung führen bzw. zur späteren

Klärung der leistungsrelevanten Umstände vom Antragsteller

dargelegt werden sollen. Daraus kann bei Berücksichtigung der

Begleitumstände der Einigung, dass nämlich für zurückliegende und

künftige Leistungsanträge alsbald Klarheit über den

Leistungsanspruch geschaffen werden sollte, aber nicht auf einen

bedingungslosen Leistungswillen des Grundsicherungsträgers

geschlossen werden.

Randnummer 47

Damit fehlt es auch an den Voraussetzungen einer Zusicherung im

Sinne des § 34 Abs. 1 SGB X, weil der Grundsicherungsträger sich

nicht schriftlich zu dem Erlass bestimmter Verwaltungsakte

verpflichtet hat.

Randnummer 48

Aus der Mediationseinigung zu Punkt 5 ergibt sich auch keine

Einschränkung des Ermessens des Antragsgegners, dass stets auf den

bloßen formlosen Antrag bereits vorläufige Leistungen zu erbringen

sind. Dem Antragsgegner ist nach §§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II

i.V.m. § 328 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch Arbeitsförderung

(SGB III) das Ermessen eingeräumt, vorläufig über die Leistungen

zur Sicherung des Lebensunterhalts zu entscheiden und diese zu

erbringen. Dieses Ermessen hat der Leistungsträger im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I entsprechend dem Zweck der Ermächtigung und

den gesetzlichen Grenzen des gesetzlichen Ermessens auszuüben.

Vorläufige Leistungen als Hilfe zum Lebensunterhalt können daher

dann gewährt werden, wenn es längerer Zeit bedarf, um den Umfang

des Leistungsanspruchs vollständig zu klären (vgl. Eicher in

Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 40 Rn. 12c). Damit

unterliegt es dem Ermessen der Behörde, ob und in welcher Höhe sie

Leistungen nach dem SGB II vor einer solchen erforderlichen Klärung

erbringt. Dieses Ermessen ist gerichtlich nur eingeschränkt, d.h.

nur im Hinblick auf Ermessensfehler, zu überprüfen.

Ermessenseinschränkungen aufgrund einer Selbstbindung der

Verwaltung sind nicht zu erkennen. Das Ermessen der Behörde

hinsichtlich einzelner gesetzlich rechtmäßiger

Handlungsalternativen kann eingeschränkt sein, wenn sie sich z.B.

selbst vorab bereits an einzelne Handlungsalternativen bindet (vgl.

z.B. BSG v. 19.08.2010 B 14 AS 36/09 R Juris Rn. 20). Eine

solche ausdrückliche bzw. konkludente Erklärung hat der

Grundsicherungsträger aber wie bereits dargestellt nicht

abgegeben.

Randnummer 49

Im Übrigen bestehen auch erhebliche Zweifel daran, dass ein

Anordnungsgrund besteht. Der Antragsteller hat auf den (nunmehr

zurückgenommenen) Antrag des Antragsgegners auf Aussetzung der

Vollziehung des Beschlusses geäußert, dass er den Beschluss

einstweilen nicht zur Vollziehung bringen werde. Dies und die

Überbrückung seines Lebensunterhalts im langen Verlauf des

Verfahrens beim SG stehen im Widerspruch zu seinem Vorbringen, dass

er sich seit dem Juni 2010 in einer existenziellen Notlage

befindet.

Randnummer 50

Für die Rechtsverfolgung in der Beschwerde sind Kosten in

entsprechender Anwendung von § 193 Abs. 1 und 4 SGG nicht zu

erstatten.

Randnummer 51

Dieser Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

Zitierte Vorschriften

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