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Zitierfest

SGB I · Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)

§ 65 SGB I – Grenzen der Mitwirkung

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit

  • 1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
  • 2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
  • 3. der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

(2) Behandlungen und Untersuchungen,

  • 1. bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
  • 2. die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
  • 3. die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,

können abgelehnt werden.

(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 65 SGB I verweisen

Rechtsprechung zu § 65 SGB I

Eine Entscheidung zitiert § 65 SGB I.

  • BayVGH, Beschl. v. 27.03.2025 – 12 C 25.403 · 12. Senat

    Keine Prozesskostenhilfe für Klage auf Unterhaltsvorschuss bei fehlender Mitwirkung

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