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Zitierfest

SGB I · Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)

§ 65a SGB I – Aufwendungsersatz

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

(1) Wer einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach den §§ 61 oder 62 nachkommt, kann auf Antrag Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls in angemessenem Umfang erhalten. Bei einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach § 61 sollen Aufwendungen nur in Härtefällen ersetzt werden.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der zuständige Leistungsträger ein persönliches Erscheinen oder eine Untersuchung nachträglich als notwendig anerkennt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 65a SGB I verweisen

Rechtsprechung zu § 65a SGB I

2 Entscheidungen zitieren § 65a SGB I: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 25.02.2010 – B 11 AL 24/08 R · 11. Senat

    Leitsatz: Die Aufwendungen für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt bei erfolgreichem Widerspruch sind nur in Höhe der reduzierten Geschäftsgebühr zu erstatten, wenn dieser bereits im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren tätig war.
  • LSG Bayern, Urt. v. 11.12.2025 – L 17 U 149/23 · 17. Senat

    Leitsatz: 1. Eine Klage, die pauschal auf die Erstattung von Fahrtkosten für die zukünftige Behandlung von Unfallfolgen oder pauschal auf die Gewährung von Heilbehandlung gerichtet ist, ist unzulässig. (Rn. 47) 2. Zur Frage der Anerkennung weiterer Folgen eines Arbeitsunfalls im Bereich der rechten Hand sowie der Wirbelsäule. (Rn. 52) 3. Zur Würdigung eines Sachverständigengutachtens, wenn ein Beteiligter …

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