Zum Inhalt springen
Zitierfest

SGB I · Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)

§ 66 SGB I – Folgen fehlender Mitwirkung

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach § 60 Absatz 1, den §§ 61, 62 und 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 66 SGB I verweisen

Rechtsprechung zu § 66 SGB I

34 Entscheidungen zitieren § 66 SGB I, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 14.02.2018 – B 14 AS 17/17 R · 14. Senat

    Leitsatz: Allein die Versagung von Leistungen für eine von mehreren in einer Wohnung lebenden Personen wegen deren fehlender Mitwirkung bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit rechtfertigt keine Abweichung vom Kopfteilprinzip zugunsten der anderen Personen.
  • BSG, Urt. v. 16.12.2014 – B 9 SB 3/13 R · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Die Feststellung oder Änderung eines Grads der Behinderung ist keine Sozialleistung (Festhaltung an BSG vom 6.10.1981 - 9 RVs 3/81 = BSGE 52, 168 = SozR 3870 § 3 Nr 13). Die Vorschriften über die Mitwirkung des Leistungsberechtigten bei der Beantragung von Sozialleistungen sind darauf aber entsprechend anwendbar. 2. Die zuständige Behörde kann die beantragte Erhöhung des Grads der Behinderung …
  • BSG, Urt. v. 28.03.2013 – B 4 AS 42/12 R · 4. Senat

    Leitsatz: Ein selbstständig tätiger Antragsteller ist bei der Beantragung von Leistungen nach dem SGB 2 im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheiten gehalten, Angaben zum voraussichtlichen Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Landwirtschaft im Bewilligungszeitraum ("Anlage EKS") zu machen.
  • BSG, Urt. v. 29.06.2021 – B 12 KR 2/20 R · 12. Senat

    Leitsatz: 1. Bei der zum Ausschluss der beitragsfreien Familienversicherung von Kindern führenden Höhe des Gesamteinkommens des Ehegatten sind auch ausländische Einkünfte zu berücksichtigen, die nicht der deutschen Einkommensteuerpflicht unterliegen. 2. Verweigert der Ehegatte Angaben zu seinen im Ausland erzielten Einkünften, liegt die Beweislast im Verantwortungsbereich des Mitglieds der gesetzlichen …
  • BSG, Urt. v. 26.11.2020 – B 14 AS 13/19 R · 14. Senat

    Leitsatz: Aus dem Rechtsverhältnis zwischen Jobcenter und hilfebedürftiger Person ergeben sich auch Mitwirkungsobliegenheiten ihrerseits gegenüber dem Rentenversicherungsträger im Hinblick auf die von diesem abzugebende gutachterliche Stellungnahme zu ihrer Erwerbsfähigkeit.
  • BSG, Urt. v. 04.06.2019 – B 3 KR 23/18 R · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Die Krankenkasse muss die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt eines arbeitsunfähigen Versicherten in einem Mitgliedstaat der EU zur Fortzahlung des Krankengelds erteilen, wenn kein Zweifel an dessen Arbeitsunfähigkeit besteht und kein Leistungsmissbrauch vorliegt. 2. Die mangelnde Teilnahme an einer ärztlichen Untersuchung oder an einer Heilbehandlung darf nur nach schriftlichem Hinweis an den …

Weitere Entscheidungen zu § 66 SGB I suchen