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Zitierfest

SGB I · Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)

§ 60 SGB I – Angabe von Tatsachen

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

  • 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
  • 2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
  • 3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.

Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden. Soweit diese Vordrucke als elektronische Formulare über öffentlich zugängliche Netze oder in einem Eingabegerät zur Verfügung stehen, sollen diese vorrangig benutzt werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 60 SGB I verweisen

Rechtsprechung zu § 60 SGB I

18 Entscheidungen zitieren § 60 SGB I, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 24.02.2011 – B 14 AS 87/09 R · 14. Senat

    Leitsatz: Das Auskunftsverlangen eines Grundsicherungsträgers kann im sozialgerichtlichen Verfahren nicht auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden, wenn diese Regelung anderen Zwecken dient oder auf einen anderen Sachverhalt abstellt.
  • BSG, Urt. v. 08.09.2010 – B 11 AL 4/09 R · 11. Senat

    Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung - Verfügbarkeit - Erreichbarkeit des Arbeitslosen - Nichtmitteilung der neuen Wohnanschrift - Beweiserhebung - Zeugenvernehmung - Beweislastumkehr

  • LSG Bayern, Beschl. v. 03.02.2026 – L 16 AS 681/25 B ER · 16. Senat

    Leitsatz: Antragsteller nach dem SGB II sind verpflichtet einen Personalausweis, einen Reisepass oder ein ähnliches gültiges Identitätsdokument zur Identitätsfeststellung vorzulegen. Diese Pflicht ist ausdrücklich weder im SGB II noch im SGB I geregelt, ist jedoch eine ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung, da Leistungen nach dem SGB II nicht an nicht identifizierbare Personen gezahlt werden. (Rn. 22)
  • BayVGH, Beschl. v. 27.03.2025 – 12 C 25.403 · 12. Senat

    Keine Prozesskostenhilfe für Klage auf Unterhaltsvorschuss bei fehlender Mitwirkung

  • BSG, Beschl. v. 15.07.2010 – B 14 AS 45/10 B · 14. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Nachweis der Hilfebedürftigkeit - Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen

  • BSG, Urt. v. 18.01.2011 – B 4 AS 99/10 R · 4. Senat

    Leitsatz: Die Weitergewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nach Beendigung des Bewilligungszeitraums erfordert einen Fortzahlungsantrag.

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