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Zitierfest

SGB I · Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)

§ 59 SGB I – Ausschluß der Rechtsnachfolge

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tod des Berechtigten. Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 59 SGB I verweisen

Rechtsprechung zu § 59 SGB I

2 Entscheidungen zitieren § 59 SGB I: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 12.01.2010 – B 2 U 21/08 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Der Klage eines Sonderrechtsnachfolgers auf Feststellung, eine weitere Gesundheitsstörung sei Folge einer Berufskrankheit des Versicherten, fehlt das Feststellungsinteresse, wenn aus der begehrten Feststellung keine Ansprüche auf (weitere) Geldleistungen erwachsen können. 2. Der Begriff "Kehlkopfkrebs" im Sinne der Berufskrankheit 4104 oder einer Wie-Berufskrankheit umfasst keine Erkrankungen …
  • LSG Bayern, Urt. v. 15.07.2025 – L 5 KR 215/23 · 5. Senat

    Leitsatz: Versicherte haben nach einer stationären Krankenhausbehandlung Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten bis zu ihrem zwischenzeitlich erstmals in einem Pflegeheim neu begründeten Wohnsitz. (Rn. 29)

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