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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 67 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.

Verweise

Vorschriften, die auf § 67 SGG verweisen

Rechtsprechung zu § 67 SGG

243 Entscheidungen zitieren § 67 SGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Beschl. v. 15.05.2024 – B 8 SO 3/22 R · 8. Senat

    Leitsatz: Im elektronischen Rechtsverkehr kann bei Dokumenten, die über das besondere elektronische Anwaltspostfach und damit auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden, auf eine einfache Signatur grundsätzlich auch dann nicht verzichtet werden, wenn es sich bei dem Absender um einen Einzelanwalt ohne Mitarbeiter handelt.
  • BSG, Beschl. v. 16.02.2022 – B 5 R 198/21 B · 5. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - elektronischer Rechtsverkehr - sicherer Übermittlungsweg - Versendung eines elektronischen Dokumentes ohne qualifizierte elektronische Signatur aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach - keine Identität des tatsächlichen Versenders mit der die inhaltliche …

  • BSG, Beschl. v. 18.11.2020 – B 1 KR 1/20 B · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen Anwaltspostfach versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, wird nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt. 2. Es entspricht grundsätzlich dem üblichen Geschäftsgang …
  • BSG, Beschl. v. 09.05.2018 – B 12 KR 26/18 B · 12. Senat

    Leitsatz: 1. Bei einem über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach mit einer seit 1.1.2018 unzulässig angebrachten Container-Signatur übermittelten Dokument handelt es sich nicht um ein für das Gericht "zur Bearbeitung nicht geeignetes" Dokument, das als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen gilt, sofern es der Absender unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung …
  • BSG, Beschl. v. 02.06.2017 – B 9 V 16/17 B · 9. Senat

    Nichtzulassungsbeschwerde - Vertretungszwang - rechtliche Begründung - Aufgabe des Prozessbevollmächtigten - weitere Rücksprache mit Beteiligten regelmäßig nicht erforderlich - Weiterleitung eines Schreibens des Beteiligten nicht ausreichend - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - …

  • BSG, Beschl. v. 06.10.2016 – B 5 R 45/16 B · 5. Senat

    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Fristversäumung - Anforderung an eine Unterschrift - rechtliches Gehör

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