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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 84 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, schriftformersetzend nach § 36a Absatz 2a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.

(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 84 SGG verweisen

  • § 97 SGB V – Berufungsausschüsse
  • § 106c SGB V – Prüfungsstelle und Beschwerdeausschuss bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen

Rechtsprechung zu § 84 SGG

44 Entscheidungen zitieren § 84 SGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 23.03.2016 – 7 AZR 827/13 · 7. Senat

    Leitsatz: Das Arbeitsverhältnis wird trotz Zustellung des Rentenbescheids nicht nach § 33 Abs. 2 Satz 1 TV-L beendet, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der Frist des § 84 SGG Widerspruch gegen den Rentenbescheid einlegt und den Arbeitgeber hierüber alsbald unterrichtet, er den Rentenantrag vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG zurücknimmt oder einschränkt und dem Arbeitgeber …
  • BAG, Urt. v. 15.02.2017 – 7 AZR 82/15 · 7. Senat

    Auflösende Bedingung - unbefristete volle Erwerbsminderung - Eintritt der Bedingung - fehlende Bestandskraft und Tatbestandswirkung des Rentenbescheids

  • BSG, Urt. v. 17.10.2012 – B 6 KA 42/11 R · 6. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beteiligtenfähigkeit einer Berufsausübungsgemeinschaft bei Zulassungsfragen - Klageänderung - Prozessurteil anstelle Sachurteil - keine Hinderung an abschließender Sachentscheidung - Genehmigung zur Übernahme eines Versorgungsauftrages zur Dialyseversorgung - …

  • BSG, Urt. v. 17.10.2012 – B 6 KA 39/11 R · 6. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beteiligtenfähigkeit einer Berufsausübungsgemeinschaft bei Zulassungsfragen - Klageänderung - Beteiligtenwechsel - Drittanfechtung einer Sonderbedarfszulassung - Voraussetzung für Anfechtungsberechtigung - zweistufige Prüfung

  • BSG, Urt. v. 17.10.2012 – B 6 KA 40/11 R · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Die einem Medizinischen Versorgungszentrum erteilte Anstellungsgenehmigung tritt nicht iS des § 96 SGG an die Stelle einer zuvor bestehenden Sonderbedarfszulassung. 2. Die Frist für die Einlegung eines Drittwiderspruchs gegen eine Sonderbedarfszulassung beträgt ein Jahr nach tatsächlicher Aufnahme der Tätigkeit durch den Begünstigten.
  • BSG, Urt. v. 12.12.2024 – B 12 R 8/22 R · 12. Senat

    Leitsatz: Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als Syndikusrechtsanwalt erfordert für eine Rückwirkung einen gesonderten Antrag bis zum 1.4.2016 auch dann, wenn ein Verfahren auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach dem bis zum 31.12.2015 geltenden Recht noch nicht bestands- oder rechtskräftig abgeschlossen war.

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