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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 66 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 66 SGG verweisen

Rechtsprechung zu § 66 SGG

87 Entscheidungen zitieren § 66 SGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 09.04.2014 – B 14 AS 46/13 R · 14. Senat

    Leitsatz: Die Rechtsbehelfsbelehrung eines Widerspruchsbescheids, die für den Beginn der Klagefrist auf die Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids verweist, ist auch dann richtig, wenn der Widerspruchsbescheid zugestellt wird.
  • BSG, Urt. v. 17.10.2012 – B 6 KA 42/11 R · 6. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beteiligtenfähigkeit einer Berufsausübungsgemeinschaft bei Zulassungsfragen - Klageänderung - Prozessurteil anstelle Sachurteil - keine Hinderung an abschließender Sachentscheidung - Genehmigung zur Übernahme eines Versorgungsauftrages zur Dialyseversorgung - …

  • BSG, Urt. v. 17.10.2012 – B 6 KA 40/11 R · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Die einem Medizinischen Versorgungszentrum erteilte Anstellungsgenehmigung tritt nicht iS des § 96 SGG an die Stelle einer zuvor bestehenden Sonderbedarfszulassung. 2. Die Frist für die Einlegung eines Drittwiderspruchs gegen eine Sonderbedarfszulassung beträgt ein Jahr nach tatsächlicher Aufnahme der Tätigkeit durch den Begünstigten.
  • BSG, Urt. v. 27.09.2023 – B 7 AS 10/22 R · 7. Senat

    Leitsatz: Wenn im Briefkopf eines Bescheids die E-Mail-Adresse der Behörde angegeben ist, muss eine vollständige Rechtsbehelfsbelehrung jedenfalls seit dem 1.1.2018 auch einen Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung des Widerspruchs in elektronischer Form beinhalten.
  • BSG, Beschl. v. 09.03.2023 – B 4 AS 104/22 BH · 4. Senat

    Leitsatz: Weist die Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung eines Landessozialgerichts auf die Möglichkeit der Übermittlung elektronischer Dokumente hin, genügen die Wiedergabe der diesbezüglichen gesetzlichen Regelung, die Angabe, welche weiteren Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr gelten, und der Verweis auf die Informationen auf der Internetseite des Bundessozialgerichts.
  • BSG, Urt. v. 04.07.2018 – B 3 KR 14/17 R · 3. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Berufung - Ermittlung des Beschwerdegegenstandswerts - Gegenstand der Verurteilung maßgebend - fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung - keine Umdeutung der Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde

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