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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 65d SGG – Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder 3 zur Verfügung steht; ausgenommen sind nach § 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Halbsatz 1 oder Nummer 2 vertretungsbefugte Personen. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 65d SGG verweisen

Rechtsprechung zu § 65d SGG

20 Entscheidungen zitieren § 65d SGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 29.06.2023 – B 1 KR 20/22 R · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Syndikusrechtsanwälte, die für eine Behörde auftreten, können für die Übermittlung elektronischer Dokumente das besondere elektronische Behördenpostfach nutzen. 2. Eine Verlegung im Sinn der Fallpauschalenvereinbarung erfordert eine stationäre Aufnahme im Sinn einer organisatorischen Eingliederung als Patient in das spezifische Versorgungssystem des aufnehmenden Krankenhauses.
  • BSG, Beschl. v. 16.02.2022 – B 5 R 198/21 B · 5. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - elektronischer Rechtsverkehr - sicherer Übermittlungsweg - Versendung eines elektronischen Dokumentes ohne qualifizierte elektronische Signatur aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach - keine Identität des tatsächlichen Versenders mit der die inhaltliche …

  • BSG, Beschl. v. 27.09.2023 – B 2 U 1/23 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Ein über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichtes Dokument ist erst dann wirksam bei Gericht eingegangen, wenn es ausweislich der dem Absender zu erteilenden automatisierten Eingangsbestätigung auf dem gerade für dieses Gericht eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach gespeichert worden ist. 2. Es gehört zu …
  • BVerfG, Beschl. v. 20.12.2017 – 1 BvR 2233/17 · 1. Senat 1. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Regelungen bzgl des anwaltlichen elektronischen Rechtsverkehrs, insb der Einführung des besonderen elektronischen Postfachs (beA) - Möglichkeit einer Verletzung der Berufsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) nicht hinreichend dargelegt

  • LSG Bayern, Beschl. v. 09.02.2026 – L 3 SB 4/26 B · 3. Senat

    Leitsatz: Zum Zugang eines von einerm besonderen elektronischen Anwaltspostfachs per EGVP an das Gericht versandten Schriftsatzes, der bei Gericht nicht abrufbar war (Rn. 16 – 17)
  • BSG, Beschl. v. 27.06.2023 – B 1 KR 27/22 R · 1. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Versäumung der Revisionsbegründungsfrist - elektronischer Rechtsverkehr - Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs - vorübergehende technische Störung - kein Wiedereinsetzungsgrund - wiederholter …

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