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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 86b SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

  • 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
  • 2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
  • 3. in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.

Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Verweise

Vorschriften, die auf § 86b SGG verweisen

Rechtsprechung zu § 86b SGG

115 Entscheidungen zitieren § 86b SGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • LSG Bayern, Beschl. v. 27.07.2026 – L 5 KR 126/26 ER · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Das angerufene LSG ist nach § 29 Abs. 2 Nr. 5 SGG für eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit der gesetzlichen Krankenkassen untereinander nach § 4a SGB V zuständig. Diese Zuständigkeit gilt auch für den einstweiligen Rechtsschutz. (Rn. 30) 2. Hat wie hier die Antragstellerin die Antragsgegnerin vor Inanspruchnahme des gerichtlichen Rechtsschutzes erfolglos nach § 4a Abs. 7 Satz 2 SGB V …
  • LSG Bayern, Beschl. v. 27.07.2026 – L 15 AS 378/26 B ER · 15. Senat

    Leitsatz: 1. Gegen einen Beschluss des Sozialgerichts, mit dem die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungstitel entsprechend den Vorschriften über Vollstreckungsabwehr- und Einstellungsanträge (§§ 767, 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO) vorläufig eingestellt wird, ist kein Rechtsmittel gegeben. 2. Eine im Rahmen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG für einen festgelegten Zeitraum …
  • LSG Bayern, Beschl. v. 19.03.2024 – L 5 KR 22/24 B ER · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Bei einer Entscheidung über einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer (reinen) Anfechtungsklage nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG gegen einen Widerlegungsbescheid über eine Mindestmengenprognose kommt es für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Verwaltungsentscheidung an. Dieser Zeitpunkt entspricht damit demjenigen …
  • BVerfG, Beschl. v. 16.04.2019 – 1 BvR 2111/17 · 1. Senat 1. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit durch Versagung von PKH nach Erledigung trotz Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrags - Anwendbarkeit des § 75 Abs 2 Alt 2, Abs 5 SGG auch im Falle von Anträgen, die …

  • BSG, Urt. v. 15.03.2017 – B 6 KA 35/16 R · 6. Senat

    Leitsatz: Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (juris: UWG 2004) zu Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen auf die Rechtsbeziehungen von Leistungserbringern nach dem SGB V untereinander kommt nur in Betracht, soweit dies zur Vermeidung verfassungsrechtlich nicht hinnehmbarer Rechtsschutzdefizite erforderlich ist.
  • BSG, Urt. v. 13.12.2016 – B 1 KR 1/16 R · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Der Anspruch gesetzlich Krankenversicherter auf Arzneimittelversorgung richtet sich im Krankenhaus nach gleichen Maßstäben wie in der vertragsärztlichen Versorgung. 2. Erhält ein Versicherter vorläufig aufgrund einstweiligen Rechtsschutzes von seiner Krankenkasse abgelehnte Leistungen, kann er sich gegen deren drohende Erstattungsforderung mit der kombinierten Anfechtungs- und …

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