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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 87 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.

(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.

Verweise

Vorschriften, die auf § 87 SGG verweisen

Rechtsprechung zu § 87 SGG

53 Entscheidungen zitieren § 87 SGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 09.04.2014 – B 14 AS 46/13 R · 14. Senat

    Leitsatz: Die Rechtsbehelfsbelehrung eines Widerspruchsbescheids, die für den Beginn der Klagefrist auf die Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids verweist, ist auch dann richtig, wenn der Widerspruchsbescheid zugestellt wird.
  • BSG, Urt. v. 10.03.2011 – B 3 P 3/10 R · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Ein gemeinnütziger Pflegeheimträger darf im Rahmen der Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsfolgeaufwendungen eine aus den Konzessionsabgaben nach dem Niedersächsischen Gesetz über das Lotterie- und Wettwesen (juris: LottG ND) stammende, zur Errichtung oder Modernisierung der Einrichtung verwandte Finanzhilfe als Eigenkapital bei den Abschreibungen auf Gebäude und Inventar in Ansatz …
  • BSG, Urt. v. 27.08.2019 – B 1 KR 36/18 R · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Beantragt ein Versicherter, ihn im EU-Ausland zu behandeln, begehrt er grundsätzlich eine Naturalleistung, die dem sachlichen Anwendungsbereich der Genehmigungsfiktion unterfällt. 2. Die gesetzlichen Fristen für den Eintritt einer Genehmigungsfiktion verlängern sich nicht, wenn der Versicherte seinen Wohnsitz im Ausland hat.
  • BSG, Urt. v. 25.04.2018 – B 8 SO 23/16 R · 8. Senat

    Leitsatz: 1. Mit der fristwahrenden Abgabe einer Klageschrift ua bei einer anderen inländischen Behörde ist keine naheliegende Möglichkeit der Übermittlung an das zuständige Gericht aufgezeigt, die ein Rechtsanwalt bei einer von ihm nicht zu vertretenen Störung des üblichen Übertragungswegs zur Wahrung eigener Sorgfaltspflichten nutzen müsste. 2. Bei einer unzulässigen Klage kann ein abändernder oder …
  • BSG, Beschl. v. 01.12.2016 – B 9 SB 25/16 B · 9. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - unterbliebene Anhörung vor Erlass eines Gerichtsbescheids - keine Fortwirkung des Mangels in der Berufungsinstanz - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - keine stillschweigende Gewährung - Zurechnung des Verschuldens …

  • BSG, Urt. v. 05.07.2016 – B 2 U 4/15 R · 2. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - zulässige Klageänderung vor dem LSG - Unzulässigkeit der geänderten Klage: Nichtwahrung der Klagefrist - Änderung des Streitgegenstandes: Anerkennung einer Wie-Berufskrankheit anstelle einer Listenberufskrankheit - revisionsgerichtliche Prüfung der …

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