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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 85 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen.

(2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid

  • 1. die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
  • 2. in Angelegenheiten der Sozialversicherung die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle,
  • 3. in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme der Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch die von dem Vorstand bestimmte Stelle,
  • 4. in Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.

Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist in Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und, soweit Landesrecht nichts Abweichendes vorsieht, in Angelegenheiten nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der zuständige Träger, der den dem Widerspruch zugrunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig; § 44b Abs. 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Vorschriften, nach denen im Vorverfahren Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Satz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben. Nimmt die Behörde eine Zustellung vor, gelten die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes. § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 als Bevollmächtigte zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden. Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren.

(4) Über ruhend gestellte Widersprüche kann durch eine öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügung entschieden werden, wenn die den angefochtenen Verwaltungsakten zugrunde liegende Gesetzeslage durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt wurde, Widerspruchsbescheide gegenüber einer Vielzahl von Widerspruchsführern zur gleichen Zeit ergehen müssen und durch sie die Rechtsstellung der Betroffenen ausschließlich nach einem für alle identischen Maßstab verändert wird. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt durch Veröffentlichung der Entscheidung über den Internetauftritt der Behörde, im Bundesanzeiger und in mindestens drei überregional erscheinenden Tageszeitungen. Auf die öffentliche Bekanntgabe, den Ort ihrer Bekanntgabe sowie die Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 3 ist bereits in der Ruhensmitteilung hinzuweisen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 85 SGG verweisen

Rechtsprechung zu § 85 SGG

51 Entscheidungen zitieren § 85 SGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Beschl. v. 19.11.2019 – B 1 KR 72/18 B · 1. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - keine Nachholung des Vorverfahrens - fehlende Identität zwischen beklagter Behörde und Widerspruchsbehörde

  • BSG, Urt. v. 09.04.2014 – B 14 AS 46/13 R · 14. Senat

    Leitsatz: Die Rechtsbehelfsbelehrung eines Widerspruchsbescheids, die für den Beginn der Klagefrist auf die Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids verweist, ist auch dann richtig, wenn der Widerspruchsbescheid zugestellt wird.
  • BSG, Urt. v. 07.09.2022 – B 6 KA 11/21 R · 6. Senat

    Leitsatz: Für die Regelung in der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte, nach der ein Widerspruch bei nicht fristgerechter Zahlung der Widerspruchsgebühr als zurückgenommen gilt, fehlt es an einer Ermächtigungsgrundlage.
  • BSG, Urt. v. 24.09.2020 – B 9 SB 4/19 R · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Ein Widerspruch ist auch dann erfolgreich, wenn sich im Widerspruchsverfahren die Sachlage zugunsten des Widerspruchsführers ändert und deshalb eine für ihn günstige Entscheidung ergeht. 2. Die Möglichkeit, kostenfrei ein Neufeststellungsverfahren auf Festsetzung eines höheren Grades der Behinderung durchzuführen, steht der Erstattung der Kosten eines erfolgreichen Widerspruchsverfahrens nicht …
  • BSG, Urt. v. 11.02.2015 – B 13 R 15/13 R · 13. Senat

    (Ausführungen der Widerspruchsbehörde zu Ermessensgründen - bindende Wirkung nach § 163 SGG - Feststellungen des LSG zu einem Widerspruchsbescheid - Auslegung der Begründung des Widerspruchsbescheid - Empfängerhorizont)

  • BSG, Urt. v. 20.03.2013 – B 5 R 16/12 R · 5. Senat

    Rentenversicherung - Bestimmtheit eines Korrekturbescheides - unbestimmte Regelung - Zuständigkeit der Widerspruchsstelle

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