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Zitierfest

BEEG · Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit

§ 13 BEEG – Rechtsweg

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der §§ 1 bis 12 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. § 85 Absatz 2 Nummer 2 des Sozialgerichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Stelle nach § 12 bestimmt wird.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 13 BEEG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 13 BEEG? Zitiere den Wortlaut.“

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