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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 88 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 88 SGG verweisen

Rechtsprechung zu § 88 SGG

9 Entscheidungen zitieren § 88 SGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • LSG Bayern, Beschl. v. 10.04.2025 – L 18 VH 1/25 B · 18. Senat

    Leitsatz: 1. Im Beschwerdeverfahren prüft das LSG die Rechtmäßigkeit der durch das SG im Verfahren der Untätigkeitsklage beschlossenen Aussetzung nach § 88 Abs. 1 Satz 2 SGG in vollem Umfang. (Rn. 24) 2. Ob ein zureichender Grund für eine Aussetzung im Sinne des § 88 Abs. 1 Satz 2 SGG vorliegt, muss unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Dabei sind auch die Garantien des …
  • BVerfG, Beschl. v. 03.03.2011 – 1 BvR 2852/10 · 1. Senat 3. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Zur Gewährung rechtlichen Gehörs im PKH-Verfahren - Rechtsschutzlücke bei Verwerfung einer Anhörungsrüge im PKH-Verfahren unter Verweis auf Möglichkeit der erneuten Antragstellung und gleichzeitiger abschließender Verwerfung eines zweiten PKH-Antrags - hier: teilweise …

  • LSG Bayern, Beschl. v. 08.12.2025 – L 2 U 50/25 B PKH · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne des PKH-Rechts entfallen bei einer Untätigkeitsklage nicht, wenn der Prozessgegner umgehend während der ihm zur Anhörung zum PKH-Antrag eröffneten Frist den mit der Untätigkeitsklage begehrten Verwaltungsakt erlässt. (Rn. 20) 2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung eines PKH-Antrags ist der Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller alles für ihn …
  • LSG Bayern, Urt. v. 28.11.2024 – L 2 U 79/24 · 2. Senat

    Leitsatz: Eine Untätigkeitsklage wegen Nichtverbescheidung eines Widerspruchs gegen einen Widerspruchsbescheid ist unzulässig, weil im Fall eines unstatthaften Widerspruchs – anders als bei anderen Fällen der Unzulässigkeit des Widerspruchs – bereits keine Befugnis/Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde gegeben ist, die ihr den Erlass eines Widerspruchsbescheides gestatten würde. (Rn. 28)
  • LSG Bayern, Urt. v. 16.07.2024 – L 7 AS 204/24 · 7. Senat

    Leitsatz: Die Statthaftigkeit der Berufung beurteilt sich auch bei einer Untätigkeitsklage nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 SGG, wenn sie auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet ist, der Geld-, Dienst- oder Sachleistungen betrifft, die einen Wert von 750 Euro nicht übersteigt (vgl BSG, Urteil vom 6.10.2011 B 9 SB 45/11 B). (Rn. 13)
  • BSG, Urt. v. 13.07.2010 – B 8 SO 11/09 R · 8. Senat

    (Zulässigkeit der Untätigkeitsklage eines ambulanten Pflegedienstes - Anspruch auf Entscheidung über Widersprüche eines verstorbenen Empfängers von Hilfe zur Pflege - Anspruchsübergang gem § 19 Abs 6 SGB 12 - Unterbrechung des Vorverfahren - Klärung der Rechtsnachfolge im Zwischenverfahren)

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