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Rechtsprechung · LSG Hamburg

LSG Hamburg, Urteil vom 24.07.2024 – L 4 SO 21/22 D

Voraussetzungen der Begründetheit einer Untätigkeitsklage
Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGHH:2024:0724.L4SO21.22D.00

Orientierungssatz

1. Eine Untätigkeitsklage setzt nach § 88 SGG zu ihrer Begründetheit voraus, dass ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist.(Rn.23)

2. Demgemäß ist sie zwar zulässig, aber unbegründet, wenn der Beklagte alle vom Kläger gestellten Anträge beschieden hat.(Rn.25)

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Mit Untätigkeitsklage vom 30. Dezember 2017 begehrt der Kläger die Bescheidung verschiedener Anträge vom 21. Juni 2017 von der Beklagten:

Randnummer 2

1. Versorgung mit behindertengerechtem Wohnraum

Randnummer 3

2. Versorgung mit Abschirmmaterial, auch abschirmende Kleidung, auch hochwertige Messgeräte

Randnummer 4

3. Versorgung mit Soforthilfe, Hilfe zur Selbsthilfe, Hilfeleistung zur Sicherung des Überlebens

Randnummer 5

4. Mehrbedarf, Kostenübernahme verschreibungspflichtiger Medikamente

Randnummer 6

5. Kostenübernahme und Versorgung mit eigenem Kraftfahrzeug.

Randnummer 7

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Mit Bescheiden vom 1. Februar 2018 (wegen 1. und 2.), 15. Februar 2018 (wegen 3.) und 14. Februar 2018 (wegen 5.) sei beschieden worden. Hinsichtlich Antrag 4. fehle es an der Vorlage ärztlicher Befunde.

Randnummer 8

Mit Gerichtsbescheid vom 15. Februar 2022 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die meisten Anträge seien beschieden und auch bereits im Klageverfahren anhängig, Antrag 4. sei allein mangels erforderlicher Mitwirkung des Klägers noch offen.

Randnummer 9

Gegen den ihm am 17. Februar 2022 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 17. März 2022 Berufung eingelegt.

Randnummer 10

Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich der Antrag,

Randnummer 11

unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Hamburg vom 15. Februar 2022 die Beklagte zur Bescheidung der Anträge vom 21. Juni 2017 betreffend

Randnummer 12

1. Versorgung mit behindertengerechtem Wohnraum

Randnummer 13

2. Versorgung mit Abschirmmaterial, auch abschirmende Kleidung, auch hochwertige Messgeräte

Randnummer 14

3. Versorgung mit Soforthilfe, Hilfe zur Selbsthilfe, Hilfeleistung zur Sicherung des Überlebens

Randnummer 15

4. Mehrbedarf, Kostenübernahme verschreibungspflichtiger Medikamente

Randnummer 16

5. Kostenübernahme und Versorgung mit eigenem Kraftfahrzeug.

Randnummer 17

zu verpflichten.

Randnummer 18

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 19

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 20

Mit Bescheid vom 17. Oktober 2022 hat der Beklagte über den Antrag 4 beschieden. Das ist nach Auskunft der Beklagten bestandskräftig geworden.

Randnummer 21

Mit Beschluss vom 30. Oktober 2023 hat der Senat die Berufung auf den Berichterstatter zur Entscheidung gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.

Randnummer 22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte des hiesigen Verfahrens und der Verfahren L 4 SO 27/22 D, L 4 SO 13/22 D, L 4 SO 10/24 sowie die Verwaltungsakte des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Gründe

I.

Randnummer 23

Das Gericht konnte über die Berufung trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da darauf in der Ladung hingewiesen worden war (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG).

II.

Randnummer 24

Nach § 153 Abs. 5 SGG entscheidet der Senat durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter.

III.

Randnummer 25

Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Die Berufung ist indes unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Denn es liegt keine Untätigkeit der Beklagten vor, vielmehr sind sämtliche Anträge beschieden. Das hat der Senat bereits im Beschluss vom 13. Dezember 2023 betreffend Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zum Ausdruck gebracht; der Kläger hat darauf nicht mehr in der Sache erwidert.

IV.

Randnummer 26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtig den Ausgang des Verfahrens.

V.

Randnummer 27

Die Revision ist nicht nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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