Zum Inhalt springen
Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 144 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

  • 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
  • 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro

nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

  • 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
  • 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
  • 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 144 SGG verweisen

Rechtsprechung zu § 144 SGG

225 Entscheidungen zitieren § 144 SGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Beschl. v. 06.10.2011 – B 9 SB 45/11 B · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Von der Berufungsbeschränkung des § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 Alt 2 SGG werden auch Untätigkeitsklagen erfasst, die auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet sind, der Geld-, Dienst- oder Sachleistungen betrifft, die einen Wert von 750 Euro nicht übersteigen. 2. Hat das LSG über eine zulassungsbedürftige, aber nicht zugelassene Berufung in der Sache entschieden, kann das BSG auf …
  • BAG, Beschl. v. 28.07.2021 – 10 AZR 397/20 (A) · 10. Senat

    Leitsatz: Ein Rechtsstreit kann in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO ausgesetzt werden, wenn entscheidungserheblich ist, wie Unionsrecht auszulegen ist, und zu dieser Frage bereits ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängig ist.
  • BSG, Beschl. v. 19.05.2021 – B 14 AS 389/20 B · 14. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verwerfung der Berufung als unzulässig - Zulassungsbedürftigkeit der Berufung - Nichtübersteigung eines Beschwerdewertes in Höhe von 750 Euro - Ermittlung des Beschwerdewertes

  • BSG, Urt. v. 24.06.2020 – B 4 AS 10/20 R · 4. Senat

    Leitsatz: In Fällen prognostisch schwankenden Einkommens erstreckt sich bei einer endgültigen Bewilligung die Prüfung der Bösgläubigkeit auch darauf, ob die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Bescheidempfängers von der Erwartung unterlegt war, dass das später zufließende Einkommen auch höher sein kann als der prognostisch berücksichtigte Betrag.
  • BSG, Urt. v. 06.09.2017 – B 13 R 20/14 R · 13. Senat

    Leitsatz: 1. Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage des Übergangsgelds nach dem tariflichen Arbeitsentgelt bleiben Tätigkeiten außer Betracht, die lediglich kurze Zeit ausgeübt oder nur mit Rücksicht auf diejenige Behinderung verrichtet wurden, welche Anlass und Grund für die Bewilligung der Teilhabeleistung war. 2. Eine berufliche Tätigkeit, die länger als sechs Jahre zurückliegt, kann regelmäßig …
  • BSG, Urt. v. 25.06.2015 – B 14 AS 38/14 R · 14. Senat

    Leitsatz: Der Widerspruch gegen die Ankündigung der Vollstreckung durch das Hauptzollamt aus dem Bescheid eines Jobcenters begründet einen Kostenerstattungsanspruch gegen das Jobcenter auch dann nicht, wenn die Vollstreckung daraufhin eingestellt wird.

Weitere Entscheidungen zu § 144 SGG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 144 SGG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 144 SGG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten