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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 193 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 193 SGG verweisen

Rechtsprechung zu § 193 SGG

3.287 Entscheidungen zitieren § 193 SGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Beschl. v. 30.08.2016 – B 2 U 40/16 B · 2. Senat

    Leitsatz: Verfolgt ein aufgrund seiner Versicherteneigenschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung potentiell haftungsprivilegierter Student einen fremden Anspruch auf Feststellung eines Arbeitsunfalls, ist das sozialgerichtliche Verfahren für ihn kostenfrei.
  • BSG, Urt. v. 16.03.2021 – B 2 U 17/19 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Nach dem Tod des Versicherten können sowohl Sonderrechtsnachfolger als auch Erben das allein auf Feststellung des Versicherungsfalls gerichtete Klageverfahren fortführen. 2. Die pauschale Ablehnung aller Leistungen durch den Unfallversicherungsträger in einem die Feststellung eines Versicherungsfalls ablehnenden Bescheid ist in der Regel nicht als verbindliche Entscheidung über …
  • BSG, Urt. v. 19.06.2018 – B 2 U 2/17 R · 2. Senat

    Leitsatz: Eine unfallversicherte Betreuung durch eine selbstbeschaffte Tagespflegeperson liegt nur vor, wenn sie dem Jugendhilfeträger "nachgewiesen", dh im Sinn eines "In-Kenntnis-Setzens" namhaft gemacht worden ist.
  • BSG, Beschl. v. 29.08.2011 – B 6 KA 18/11 R · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Für die Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache haben außer dem Stand der bisherigen Sach- und Rechtslage auch weitere Umstände Bedeutung wie der Anlass für die Klageerhebung und das faktische Obsiegen. 2. Bundesgesetzliche Regelungen über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Klagen können nicht durch Vereinbarungen zwischen Kassenärztlicher Vereinigung und Krankenkassen …
  • BSG, Urt. v. 01.03.2011 – B 1 KR 10/10 R · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Versicherte können Festbetragsfestsetzungen für Arzneimittel anfechten, wenn ihnen vertragsärztlich ein nicht zum Festbetrag erhältliches Arzneimittel verordnet wurde. 2. Festbetragsgruppen von Arzneimitteln sind anhand des Inhalts der Arzneimittelzulassungen zu bilden, soweit nicht eine neuere Studienlage Therapiehinweise oder Verordnungseinschränkungen rechtfertigt, die für die …
  • BSG, Urt. v. 20.10.2010 – B 13 R 15/10 R · 13. Senat

    Leitsatz: 1. Ist ein Bescheid Gegenstand eines Gerichtsverfahrens geworden, so ist über die Kosten eines Widerspruchs gegen diesen Bescheid in der Kostenentscheidung für jenes Verfahren mit zu entscheiden; dies gilt auch, soweit der Kläger durch die Rechtsbehelfsbelehrung zur Einlegung des Widerspruchs veranlasst worden sein sollte (Anschluss an BSG vom 18.12.2001 - B 12 KR 42/00 R). 2. Zur Ausdehnung des …

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