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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 184 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.

(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren

vor den Sozialgerichten auf150 Euro,
vor den Landessozialgerichten auf225 Euro,
vor dem Bundessozialgericht auf300 Euro

festgesetzt.

(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 184 SGG verweisen

Rechtsprechung zu § 184 SGG

23 Entscheidungen zitieren § 184 SGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Beschl. v. 02.11.2011 – B 12 KR 34/11 B · 12. Senat

    Nichtzulassungsbeschwerde - Bezeichnung des Verfahrensmangels - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Überraschungsurteil - Erstattung außergerichtlicher Kosten von Beigeladenen

  • BSG, Beschl. v. 29.06.2020 – B 5 SF 9/20 S · 5. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Einwendungen gegen die Kostenerhebung trotz Verbindlichkeit der Kostengrundentscheidung - Gebühren für eine Entscheidung über die Bestellung eines besonderen Vertreters

  • BSG, Beschl. v. 19.02.2018 – B 6 SF 3/17 S · 6. Senat

    (Gerichtskostenfreiheit der Bundesagentur für Arbeit als Rechtsträgerin der die Vollstreckung für das Jobcenter betreibenden Stelle - Gerichtskostenfreiheit der Träger der in § 64 Abs 3 S 2 SGB 10 genannten Sozialleistungen)

  • BSG, Urt. v. 28.06.2022 – B 12 R 3/20 R · 12. Senat

    Leitsatz: 1. Die Versicherungspflicht von Lehrkräften einer Musikschule aufgrund abhängiger Beschäftigung ist nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil die Beteiligten erkennbar eine selbstständige Tätigkeit vereinbaren wollten. 2. Wird eine Dienstleistung von der Eingliederung in die Ordnung eines fremden Betriebs geprägt, sprechen Rahmenvorgaben, die Freiheiten zur zeitlichen, örtlichen und …
  • BSG, Urt. v. 07.04.2022 – B 5 R 24/21 R · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Die Abrechnungsmitteilung über eine Rentennachzahlung enthält einen feststellenden Verwaltungsakt. 2. Der Rentenversicherungsträger ist befugt, durch Verwaltungsakt festzustellen, in welchem Umfang der gegen ihn gerichtete Nachzahlungsanspruch eines Versicherten wegen des bestehenden Erstattungsanspruchs eines Dritten erloschen ist. 3. Das erforderliche Vorverfahren ist auch dann durchgeführt …
  • BSG, Urt. v. 09.04.2019 – B 1 KR 3/18 R · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Erklärt bei einem Streit über Krankenhausvergütung ohne kostenprivilegierte Beteiligte der Kläger einseitig den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, ist seine Feststellungsklage begründet, wenn sich die zunächst zulässige und begründete Leistungsklage erledigt hat. 2. Macht sich ein Krankenhaus im Streit über Vergütung Diagnosen zu eigen, die es bisher nicht kodiert und abgerechnet …

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