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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 183 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Menschen mit Behinderungen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

Verweise

Vorschriften, die auf § 183 SGG verweisen

Rechtsprechung zu § 183 SGG

679 Entscheidungen zitieren § 183 SGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Beschl. v. 30.08.2016 – B 2 U 40/16 B · 2. Senat

    Leitsatz: Verfolgt ein aufgrund seiner Versicherteneigenschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung potentiell haftungsprivilegierter Student einen fremden Anspruch auf Feststellung eines Arbeitsunfalls, ist das sozialgerichtliche Verfahren für ihn kostenfrei.
  • BSG, Beschl. v. 21.07.2010 – B 7 AL 60/10 B · 7. Senat

    (sozialgerichtliches Verfahren - Vertretungszwang vor dem BSG - Prozessbevollmächtigter - Unzulässigkeit der Bezugnahme auf Schriftsätze der Beteiligten - keine Aufklärungspflicht des Vorsitzenden über Formfehler - keine Kostenfreiheit bei Streit über Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB 3)

  • BSG, Urt. v. 16.03.2021 – B 2 U 17/19 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Nach dem Tod des Versicherten können sowohl Sonderrechtsnachfolger als auch Erben das allein auf Feststellung des Versicherungsfalls gerichtete Klageverfahren fortführen. 2. Die pauschale Ablehnung aller Leistungen durch den Unfallversicherungsträger in einem die Feststellung eines Versicherungsfalls ablehnenden Bescheid ist in der Regel nicht als verbindliche Entscheidung über …
  • BSG, Urt. v. 09.04.2019 – B 1 KR 3/18 R · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Erklärt bei einem Streit über Krankenhausvergütung ohne kostenprivilegierte Beteiligte der Kläger einseitig den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, ist seine Feststellungsklage begründet, wenn sich die zunächst zulässige und begründete Leistungsklage erledigt hat. 2. Macht sich ein Krankenhaus im Streit über Vergütung Diagnosen zu eigen, die es bisher nicht kodiert und abgerechnet …
  • BSG, Urt. v. 19.06.2018 – B 2 U 2/17 R · 2. Senat

    Leitsatz: Eine unfallversicherte Betreuung durch eine selbstbeschaffte Tagespflegeperson liegt nur vor, wenn sie dem Jugendhilfeträger "nachgewiesen", dh im Sinn eines "In-Kenntnis-Setzens" namhaft gemacht worden ist.
  • BSG, Urt. v. 24.02.2011 – B 14 AS 87/09 R · 14. Senat

    Leitsatz: Das Auskunftsverlangen eines Grundsicherungsträgers kann im sozialgerichtlichen Verfahren nicht auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden, wenn diese Regelung anderen Zwecken dient oder auf einen anderen Sachverhalt abstellt.

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