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Zitierfest

SGB I · Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)

§ 56 SGB I – Sonderrechtsnachfolge

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander

  • 1. dem Ehegatten,
  • 1a. dem Lebenspartner,
  • 2. den Kindern,
  • 3. den Eltern,
  • 4. dem Haushaltsführer

zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.

(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch

  • 1. Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
  • 2. Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
  • 3. Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.

(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch

  • 1. sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,
  • 2. Stiefeltern,
  • 3. Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).

(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 56 SGB I verweisen

Rechtsprechung zu § 56 SGB I

90 Entscheidungen zitieren § 56 SGB I, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 16.03.2021 – B 2 U 17/19 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Nach dem Tod des Versicherten können sowohl Sonderrechtsnachfolger als auch Erben das allein auf Feststellung des Versicherungsfalls gerichtete Klageverfahren fortführen. 2. Die pauschale Ablehnung aller Leistungen durch den Unfallversicherungsträger in einem die Feststellung eines Versicherungsfalls ablehnenden Bescheid ist in der Regel nicht als verbindliche Entscheidung über …
  • BSG, Urt. v. 08.09.2015 – B 1 KR 14/14 R · 1. Senat

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Krankenhausbehandlung (hier: kurative Protonentherapie zur Behandlung eines metastasierenden Nierentumors) - Notfall - unaufschiebbare Leistung - fehlende Kostenbelastung - grundrechtsorientierte Auslegung des Leistungsrechts - Sonderrechtsnachfolge

  • BSG, Urt. v. 21.10.2020 – B 13 R 19/19 R · 13. Senat

    Leitsatz: 1. Die Frist für die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung über eine nicht mehr laufende Geldleistung beträgt längstens zehn Jahre, wenn sowohl der Wiederaufnahmegrund des Auffindens einer Urkunde als auch zumindest grob fahrlässige Falschangaben und/oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegen, ohne dass der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder …
  • BSG, Urt. v. 11.09.2020 – B 8 SO 8/19 R · 8. Senat

    Leitsatz: Zur Frage der Zumutbarkeit des Einsatzes nachgezahlten Pflegegelds bei der Zahlung von Bestattungskosten.
  • BSG, Urt. v. 23.06.2020 – B 2 U 5/19 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Handelt der Versicherte im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs wissentlich "gegen sich selbst", indem er seine anzeigebereiten Ärzte zur Unterlassung der Meldung einer Berufskrankheit (BK) veranlasst, setzt er damit die rechtlich entscheidende Ursache für die Verletzung der BK-Anzeigepflicht und den sozialrechtlichen Nachteil für seine Rechtsnachfolger. 2. Wie alle Ärzte und …
  • BSG, Urt. v. 05.12.2017 – B 12 P 1/16 R · 12. Senat

    Leitsatz: Der pflegeversicherungsrechtliche Begriff der Stiefeltern erfasst nicht Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, sondern setzt die Eheschließung mit einem Elternteil leiblicher oder angenommener Kinder voraus.

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