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Zitierfest

SGB I · Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)

§ 57 SGB I – Verzicht und Haftung des Sonderrechtsnachfolgers

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

(1) Der nach § 56 Berechtigte kann auf die Sonderrechtsnachfolge innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Kenntnis durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichten. Verzichtet er innerhalb dieser Frist, gelten die Ansprüche als auf ihn nicht übergegangen. Sie stehen den Personen zu, die ohne den Verzichtenden nach § 56 berechtigt wären.

(2) Soweit Ansprüche auf den Sonderrechtsnachfolger übergegangen sind, haftet er für die nach diesem Gesetzbuch bestehenden Verbindlichkeiten des Verstorbenen gegenüber dem für die Ansprüche zuständigen Leistungsträger. Insoweit entfällt eine Haftung des Erben. Eine Aufrechnung und Verrechnung nach den §§ 51 und 52 ist ohne die dort genannten Beschränkungen der Höhe zulässig.

Verweise

Vorschriften, die auf § 57 SGB I verweisen

Rechtsprechung zu § 57 SGB I

13 Entscheidungen zitieren § 57 SGB I, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 13.12.2016 – B 1 KR 10/16 R · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Ein Versicherter hat auch bei einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung keinen Anspruch auf Versorgung mit einem im Ausland für diese Indikation zugelassenen Arzneimittel, wenn die Europäische Arzneimittel-Agentur im zentralisierten Zulassungsverfahren die Zulassung des Arzneimittels zur Behandlung dieser Erkrankung bereits abgelehnt hat. 2. Verfolgt das pharmazeutische …
  • BSG, Urt. v. 21.10.2020 – B 13 R 19/19 R · 13. Senat

    Leitsatz: 1. Die Frist für die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung über eine nicht mehr laufende Geldleistung beträgt längstens zehn Jahre, wenn sowohl der Wiederaufnahmegrund des Auffindens einer Urkunde als auch zumindest grob fahrlässige Falschangaben und/oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegen, ohne dass der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder …
  • BSG, Urt. v. 03.04.2014 – B 5 R 25/13 R · 5. Senat

    Leitsatz: Der gegen den Verfügenden gerichtete Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers bei Rentenzahlungen über den Tod der Rentenberechtigten hinaus stellt keine im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergehende Nachlassverbindlichkeit dar.
  • BSG, Urt. v. 16.03.2021 – B 2 U 17/19 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Nach dem Tod des Versicherten können sowohl Sonderrechtsnachfolger als auch Erben das allein auf Feststellung des Versicherungsfalls gerichtete Klageverfahren fortführen. 2. Die pauschale Ablehnung aller Leistungen durch den Unfallversicherungsträger in einem die Feststellung eines Versicherungsfalls ablehnenden Bescheid ist in der Regel nicht als verbindliche Entscheidung über …
  • BSG, Urt. v. 12.03.2019 – B 13 R 35/17 R · 13. Senat

    Leitsatz: Wird die Urlaubsabgeltung aus einem während des Rentenbezugs noch fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis erzielt, erfolgt die Anrechnung als Hinzuverdienst auf eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem bis zum 30.6.2017 geltenden Recht im Monat der Anspruchsentstehung (Anschluss an BSG vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R = BSGE 126, 14 = SozR 4-2600 § 96a Nr 18).
  • BSG, Urt. v. 11.09.2018 – B 1 KR 7/18 R · 1. Senat

    Leitsatz: Lassen sich Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung bei einer Erkrankung im Ausland zulasten einer privaten Krankenversicherung behandeln, hat diese keinen Zahlungsanspruch gegen die Krankenkasse.

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