Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.
SGB I · Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
§ 52 SGB I – Verrechnung
Verweise
Vorschriften, die auf § 52 SGB I verweisen
- § 57 SGB I – Verzicht und Haftung des Sonderrechtsnachfolgers
- § 28 WoGG – Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides und Wegfall des Wohngeldanspruchs
- § 29 WoGG – Haftung, Aufrechnung, Verrechnung und vorläufige Zahlungseinstellung
Rechtsprechung zu § 52 SGB I
31 Entscheidungen zitieren § 52 SGB I, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BSG, Beschl. v. 31.08.2011 – GS 2/10 · Großer Senat
Leitsatz: Der Leistungsträger darf die Rechtsfolgen einer einseitig gegenüber dem originär Sozialleistungsberechtigten ausgeführten Verrechnung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen mit ihm obliegenden Geldleistungen nach § 52 SGB 1 durch Verwaltungsakt regeln.
LSG Bayern, Urt. v. 14.05.2024 – L 16 AS 536/21 · 16. Senat
Leitsatz: 1. § 44 SGB II verpflichtet den Leistungsträger zu einer Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen, bei der die persönlichen und wirtschaftlichen Belange des Schuldners mit dem grundsätzlich gegebenen öffentlichen Interesse an der Einziehung von Forderungen der Leistungsträger abzuwägen sind. Der unbestimmte Rechtsbegriff der "Unbilligkeit" ragt in den Ermessensbereich hinein und ist im Rahmen …
BSG, Urt. v. 31.05.2016 – B 1 KR 38/15 R · 1. Senat
Leitsatz: 1. Eine Krankenkasse kann mit Beitragsansprüchen gegen Ausgleichsansprüche eines Arbeitgebers durch Willenserklärung oder Verwaltungsakt aufrechnen. 2. Erlangt eine Krankenkasse durch Entgeltfortzahlung eines Arbeitgebers, gegen den ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Möglichkeit, mit Beitragsansprüchen gegen dessen Ansprüche auf Aufwendungsausgleich aufzurechnen, kann dies anfechtbar sein. …
BSG, Urt. v. 07.02.2012 – B 13 R 85/09 R · 13. Senat
Leitsatz: 1. Der Rentenversicherungsträger darf eine Verrechnung einseitig durch Verwaltungsakt regeln (Anschluss an BSG - GrS - vom 31.8.2011 - GS 2/10 = SozR 4-1200 § 52 Nr 4). 2. Ein Verrechnungs-Verwaltungsakt ist noch hinreichend bestimmt, wenn die zur Verrechnung gestellte Gesamtforderung des anderen Leistungsträgers mit bestehenden, ihrer Art nach benannten Einzelforderungen aufgefüllt werden kann. …
BSG, Urt. v. 10.11.2022 – B 5 R 27/21 R · 5. Senat
Leitsatz: Sozialleistungsträger dürfen die Verrechnung mit dem unpfändbaren Teil von Sozialleistungsansprüchen auf laufende Geldleistungen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Anspruchsinhabers auch über die insolvenzrechtliche Zweijahresfrist hinaus fortsetzen.
BSG, Urt. v. 28.11.2013 – B 3 KR 33/12 R · 3. Senat
Leitsatz: Eine Fallzusammenführung nach § 2 Abs 2 S 1 der Fallpauschalenvereinbarung 2006 (juris: KFPVbg 2006) ist ausgeschlossen, wenn ein Krankenhaus einen Versicherten erst nach Ablauf der Frist von 30 Kalendertagen ab der Erstaufnahme zur Weiterbehandlung wieder aufgenommen hat und eine Wiederaufnahme innerhalb der Frist medizinisch nicht geboten war.
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