Zum Inhalt springen
Zitierfest

SGB I · Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)

§ 53 SGB I – Übertragung und Verpfändung

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden.

(2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden

  • 1. zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder,
  • 2. wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.

(3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.

(4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.

(5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte.

(6) Soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Leistungsträger hat den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 53 SGB I verweisen

Rechtsprechung zu § 53 SGB I

30 Entscheidungen zitieren § 53 SGB I, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 15.06.2010 – B 2 U 26/09 R · 2. Senat

    Leitsatz: Für den Vertrag über die Übertragung eines Anspruchs auf eine Geldleistung nach § 53 SGB 1 besteht kein Schriftformerfordernis.
  • BSG, Beschl. v. 24.01.2018 – B 13 R 450/14 B · 13. Senat

    Sozialgerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

  • BSG, Urt. v. 10.11.2022 – B 5 R 27/21 R · 5. Senat

    Leitsatz: Sozialleistungsträger dürfen die Verrechnung mit dem unpfändbaren Teil von Sozialleistungsansprüchen auf laufende Geldleistungen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Anspruchsinhabers auch über die insolvenzrechtliche Zweijahresfrist hinaus fortsetzen.
  • BSG, Urt. v. 09.08.2018 – B 14 AS 38/17 R · 14. Senat

    Leitsatz: 1. Die allgemeine Leistungsklage des Vermieters eines Arbeitslosengeld II-Beziehers zur Verfolgung von dessen Ansprüchen gegen das Jobcenter ist unstatthaft, solange der in diesem Verhältnis erforderliche Verwaltungsakt nicht ergangen ist. 2. Zahlungsansprüche des Vermieters aus einem gesetzlich begründeten Schuldbeitritt des Jobcenters zur mietvertraglichen Zahlungsverpflichtung eines …
  • BSG, Urt. v. 03.04.2014 – B 2 U 21/12 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Dem privaten Krankenversicherer kann gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zustehen. 2. Der private Krankenversicherer, der in der irrigen Annahme einer eigenen Schuld Leistungen an seinen Versicherungsnehmer erbracht hat, ist zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs im Wege der nachträglichen Zweck- und …
  • BSG, Urt. v. 29.01.2014 – B 5 R 36/12 R · 5. Senat

    Leitsatz: Die Tarifvertragsparteien sind nicht befugt, in Tarifverträgen sozialrechtliche Ansprüche auf laufende Geldleistungen zu übertragen und damit die Rechtszuständigkeit der Forderung zu ändern.

Weitere Entscheidungen zu § 53 SGB I suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 53 SGB I nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 53 SGB I? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten