Zum Inhalt springen
Zitierfest

SGB I · Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)

§ 51 SGB I – Aufrechnung

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.

(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 51 SGB I verweisen

Rechtsprechung zu § 51 SGB I

44 Entscheidungen zitieren § 51 SGB I, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 31.05.2016 – B 1 KR 38/15 R · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Eine Krankenkasse kann mit Beitragsansprüchen gegen Ausgleichsansprüche eines Arbeitgebers durch Willenserklärung oder Verwaltungsakt aufrechnen. 2. Erlangt eine Krankenkasse durch Entgeltfortzahlung eines Arbeitgebers, gegen den ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Möglichkeit, mit Beitragsansprüchen gegen dessen Ansprüche auf Aufwendungsausgleich aufzurechnen, kann dies anfechtbar sein. …
  • BSG, Urt. v. 07.04.2016 – B 5 R 26/15 R · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Die Bewilligung einer nachrangigen Rente ist anfänglich rechtswidrig, wenn bei objektiver Betrachtung im Zeitpunkt der Rentengewährung bereits Ansprüche aus einem vorrangigen Rentenrecht entstanden waren, die nachrangige Rentenansprüche kraft Gesetzes zum Ruhen gebracht hatten. 2. Weder rechtliche noch tatsächliche Beschleunigungsgebote haben Einfluss auf den Inhalt des Verwaltungsverfahrens.
  • BSG, Urt. v. 07.02.2012 – B 13 R 85/09 R · 13. Senat

    Leitsatz: 1. Der Rentenversicherungsträger darf eine Verrechnung einseitig durch Verwaltungsakt regeln (Anschluss an BSG - GrS - vom 31.8.2011 - GS 2/10 = SozR 4-1200 § 52 Nr 4). 2. Ein Verrechnungs-Verwaltungsakt ist noch hinreichend bestimmt, wenn die zur Verrechnung gestellte Gesamtforderung des anderen Leistungsträgers mit bestehenden, ihrer Art nach benannten Einzelforderungen aufgefüllt werden kann. …
  • BSG, Urt. v. 10.11.2022 – B 5 R 27/21 R · 5. Senat

    Leitsatz: Sozialleistungsträger dürfen die Verrechnung mit dem unpfändbaren Teil von Sozialleistungsansprüchen auf laufende Geldleistungen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Anspruchsinhabers auch über die insolvenzrechtliche Zweijahresfrist hinaus fortsetzen.
  • BSG, Urt. v. 28.08.2018 – B 8 SO 31/16 R · 8. Senat

    Leitsatz: 1. Die Regelung über eine Erstattungsforderung, die zugleich mit der teilweisen Aufhebung einer Bewilligung geltend gemacht wird, ist in das Widerspruchsverfahren gegen die Aufhebungsverfügung einzubeziehen. 2. Eine Entscheidung über die Aufrechnung einer Leistung bis auf das Unerlässliche mit Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe auf Erstattung wird nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens …
  • BSG, Urt. v. 28.11.2013 – B 3 KR 33/12 R · 3. Senat

    Leitsatz: Eine Fallzusammenführung nach § 2 Abs 2 S 1 der Fallpauschalenvereinbarung 2006 (juris: KFPVbg 2006) ist ausgeschlossen, wenn ein Krankenhaus einen Versicherten erst nach Ablauf der Frist von 30 Kalendertagen ab der Erstaufnahme zur Weiterbehandlung wieder aufgenommen hat und eine Wiederaufnahme innerhalb der Frist medizinisch nicht geboten war.

Weitere Entscheidungen zu § 51 SGB I suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 51 SGB I nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 51 SGB I? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten