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SGB I · Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)

§ 50 SGB I – Überleitung bei Unterbringung

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

(1) Ist der Leistungsberechtigte untergebracht (§ 49 Abs. 1), kann die Stelle, der die Kosten der Unterbringung zur Last fallen, seine Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, durch schriftliche Anzeige an den zuständigen Leistungsträger auf sich überleiten.

(2) Die Anzeige bewirkt den Anspruchsübergang nur insoweit, als die Leistung nicht an Unterhaltsberechtigte oder die in § 49 Abs. 2 genannten Kinder zu zahlen ist, der Leistungsberechtigte die Kosten der Unterbringung zu erstatten hat und die Leistung auf den für die Erstattung maßgebenden Zeitraum entfällt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn für ein Kind (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2), das untergebracht ist (§ 49 Abs. 1), ein Anspruch auf eine laufende Geldleistung besteht.

Rechtsprechung zu § 50 SGB I

2 Entscheidungen zitieren § 50 SGB I: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 26.03.2014 – B 10 EG 13/13 R · 10. Senat

    Leitsatz: Übersteigt das Familieneinkommen eines Elternpaars 500 000 Euro, schließt dies den Elterngeldanspruch beider Eltern aus, auch wenn nur ein Elternteil sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für die Elterngeldgewährung erfüllt.
  • BSG, Urt. v. 06.08.2014 – B 11 AL 7/13 R · 11. Senat

    Leitsatz: Die dem Träger einer Reha-Einrichtung zu gewährende Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist eine Sozialleistung, die in vier Jahren nach Ablauf des Jahrs verjährt, in dem der Anspruch entstanden ist.

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