Zum Inhalt springen
Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 8 SGB VII – Arbeitsunfall

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

  • 1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
  • 2. das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
  • a) Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
  • b) mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
  • 2a. das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
  • 3. das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
  • 4. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
  • 5. das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

Verweise

Vorschriften, die auf § 8 SGB VII verweisen

  • § 27 SGB VII – Umfang der Heilbehandlung, Anschluss an die Telematikinfrastruktur
  • § 104 SGB VII – Beschränkung der Haftung der Unternehmer
  • § 105 SGB VII – Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen
  • § 162 SGB VII – Zuschläge, Nachlässe, Prämien
  • § 204 SGB VII – Errichtung eines Dateisystems für mehrere Unfallversicherungsträger

Rechtsprechung zu § 8 SGB VII

184 Entscheidungen zitieren § 8 SGB VII, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • LSG Bayern, Urt. v. 11.12.2025 – L 17 U 209/21 · 17. Senat

    Leitsatz: Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig tagsüber aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Ob eine Tageseinrichtung vorliegt, ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und des Gesamtbildes der Einrichtung zu beurteilen. Erfolgt eine auf Dauer angelegte Unterbringung in der Einrichtung auch über Nacht, liegt keine Tageseinrichtung …
  • LSG Bayern, Urt. v. 20.06.2024 – L 17 U 215/23 · 17. Senat

    Leitsatz: 1. Auch ein außerhäuslicher Weg zur Nahrungsaufnahme in der Mittagspause eines mit Zustimmung und Billigung des Arbeitgebers im Home-Office arbeitenden und an betriebliche Vorgaben gebundenen Beschäftigen ist ein versicherter Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. (Rn. 29 – 34) 2. Der Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist durch die Neuregelung des § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII nicht …
  • BSG, Urt. v. 30.01.2020 – B 2 U 2/18 R · 2. Senat

    Leitsatz: Das objektive Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von einem dritten Ort steht bei einer entsprechenden subjektiven Handlungstendenz unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung, ohne dass es auf einen Angemessenheitsvergleich mit der üblichen Wegstrecke, den Zweck des Aufenthalts am dritten Ort, die Beschaffenheit der Wege, das benutzte …
  • BSG, Urt. v. 17.12.2015 – B 2 U 8/14 R · 2. Senat

    Leitsatz: Der Versicherte trägt die Beweislast dafür, dass sich durch das Unfallereignis ein Risiko verwirklicht hat, vor dem gerade die Wegeunfallversicherung Schutz gewähren soll.
  • BSG, Urt. v. 26.06.2014 – B 2 U 4/13 R · 2. Senat

    Leitsatz: Bei einer gemischten Tätigkeit, die gerade nur dann vorliegt, wenn auch der Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt ist, kommt es - anders als bei Verrichtungen mit einer gemischten Motivationslage - für den sachlichen Zusammenhang nicht zusätzlich darauf an, ob die versicherte Handlung hypothetisch auch ohne die private Motivation des Geschehens vorgenommen worden wäre.
  • BSG, Urt. v. 14.11.2013 – B 2 U 15/12 R · 2. Senat

    Leitsatz: Wird mit der unfallbringenden Verrichtung eine sich aus einem zuvor begründeten Rechtsverhältnis ergebende Hauptpflicht erfüllt, liegt keine bloße Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses (mehr) vor.

Weitere Entscheidungen zu § 8 SGB VII suchen