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Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 104 SGB VII – Beschränkung der Haftung der Unternehmer

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.

(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 104 SGB VII verweisen

Rechtsprechung zu § 104 SGB VII

64 Entscheidungen zitieren § 104 SGB VII, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 08.02.2022 – VI ZR 3/21 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: Der Haftungsausschluss gemäß § 104 Abs. 1 SGB VII und § 105 Abs. 1 SGB VII erfasst auch die Ansprüche der Hinterbliebenen auf Hinterbliebenengeld gemäß § 844 Abs. 3 BGB.
  • BGH, Urt. v. 18.11.2014 – VI ZR 47/13 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Besteht zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis, können Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des …
  • BGH, Urt. v. 08.03.2012 – III ZR 191/11 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: Zum Begriff des Personenschadens, zur vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls und zur Verfassungsmäßigkeit der Haftungsbeschränkung in § 104 Abs. 1 SGB VII bei Schulunfällen.
  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 15.04.2024 – 13 U 196/23 · 13. Zivilsenat

    Kein Verstoß der sozialversicherungsrechtlichen Haftungsprivilegierung nach §§ 104 ff. SGB VII gegen den Gleichheitsgrundsatz

  • BGH, Urt. v. 09.12.2021 – VII ZR 170/19 · 7. Zivilsenat

    Leitsatz: Ein Rückgriffsanspruch des gesetzlichen Unfallversicherers gegen den Unternehmer gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII setzt voraus, dass der Unternehmer, dessen Haftung nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII beschränkt ist, selbst oder durch eine in § 111 Satz 1 SGB VII genannte, in Ausführung der ihr zustehenden Verrichtungen handelnde, vertretungsberechtigte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob …
  • BSG, Urt. v. 10.08.2021 – B 2 U 2/20 R · 2. Senat

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Betriebsweg - Rechtsprechung der Zivil- und Arbeitsgerichtsbarkeit bei vom Unternehmer organisierten Transport - unmittelbarer Weg - dritter Ort (hier: Rückweg aus dem Urlaub an die Tätigkeitsstätte) - wertender Angemessenheitsvergleich - objektivierte …

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