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Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 12 SGB VII – Versicherungsfall einer Leibesfrucht

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

Versicherungsfall ist auch der Gesundheitsschaden einer Leibesfrucht infolge eines Versicherungsfalls der Mutter während der Schwangerschaft; die Leibesfrucht steht insoweit einem Versicherten gleich. Bei einer Berufskrankheit als Versicherungsfall genügt, daß der Gesundheitsschaden der Leibesfrucht durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, eine Berufskrankheit der Mutter zu verursachen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 12 SGB VII verweisen

Rechtsprechung zu § 12 SGB VII

Eine Entscheidung zitiert § 12 SGB VII.

  • BSG, Urt. v. 30.09.2021 – B 9 V 1/19 R · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Der Versorgungsanspruch eines während der Schwangerschaft geschädigten Kindes einer Soldatin setzt eine Wehrdienstbeschädigung der Mutter voraus. 2. Die Betreuung und Behandlung einer Soldatin während der Schwangerschaft und Entbindung durch truppenärztlich hinzugezogene zivile Ärzte ist der truppenärztlichen Versorgung zuzurechnen.

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