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Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 11 SGB VII – Mittelbare Folgen eines Versicherungsfalls

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Folgen eines Versicherungsfalls sind auch Gesundheitsschäden oder der Tod von Versicherten infolge

  • 1. der Durchführung einer Heilbehandlung, von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Maßnahme nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung,
  • 2. der Wiederherstellung oder Erneuerung eines Hilfsmittels,
  • 3. der zur Aufklärung des Sachverhalts eines Versicherungsfalls angeordneten Untersuchung

einschließlich der dazu notwendigen Wege.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Versicherten auf Aufforderung des Unfallversicherungsträgers diesen oder eine von ihm bezeichnete Stelle zur Vorbereitung von Maßnahmen der Heilbehandlung, der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder von Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung aufsuchen. Der Aufforderung durch den Unfallversicherungsträger nach Satz 1 steht eine Aufforderung durch eine mit der Durchführung der genannten Maßnahmen beauftragte Stelle gleich.

Rechtsprechung zu § 11 SGB VII

19 Entscheidungen zitieren § 11 SGB VII, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 05.07.2011 – B 2 U 17/10 R · 2. Senat

    Leitsatz: § 11 SGB 7 stellt eine spezielle Zurechnungsnorm dar, die weitere Gesundheitsschäden (als mittelbare Unfallfolgen) auch dann einem anerkannten Versicherungsfall zurechnet, wenn diese mittelbaren Folgen erst durch einen der in § 11 SGB 7 umschriebenen Tatbestände (wie etwa eine Heilbehandlung) wesentlich verursacht worden sind.
  • BSG, Urt. v. 15.05.2012 – B 2 U 31/11 R · 2. Senat

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - unmittelbare und mittelbare Unfallfolge - Ursachenzusammenhang - Theorie der wesentlichen Bedingung - psychische Erkrankung infolge einer objektiv nicht gebotenen berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung - mittelgradige depressive Störung - …

  • BSG, Urt. v. 13.12.2016 – B 1 KR 29/15 R · 1. Senat

    Leitsatz: Erbringt ein Träger eine Sozialleistung, verneint er aber später seine Leistungspflicht gegenüber dem Empfänger und fordert er von einem anderen Träger Erstattung, ist er gegenüber diesem Träger nicht schon deshalb als unzuständiger Leistungsträger anzusehen, weil er seine Leistungspflicht gegenüber dem Empfänger verneint hat.
  • LSG Bayern, Urt. v. 24.04.2025 – L 17 U 269/19 · 17. Senat

    Leitsatz: 1. I. Eine Erhöhung der MdE aufgrund von Schmerzen kommt nur in Betracht bei außergewöhnlichen Schmerzen wie nach einem komplexen regionalen Schmerzsyndrom, (CRPS), Phantomschmerzen nach Amputationen oder zentral bedingten Schmerzen nach Schädel-Hirn-Verletzungen. (Rn. 48) 2. Erhebt ein Kläger pauschal gegen Sachverständige Vorwürfe - z.B. dass diese ihm "schwere Verletzungen" angetan hätten oder …
  • BSG, Urt. v. 06.09.2018 – B 2 U 16/17 R · 2. Senat

    Leitsatz: Gesundheitsschäden aufgrund einer ärztlichen Behandlung sind auch dann mittelbare Unfallfolgen, wenn die Heilbehandlung zwar objektiv der Behebung eines anlagebedingten Leidens dient, der Verletzte aufgrund des Verhaltens eines Durchgangsarztes jedoch den Eindruck haben durfte, die Behandlung solle zur Behebung der durch einen Arbeitsunfall verursachten Gesundheitsschäden durchgeführt werden.
  • BSG, Beschl. v. 13.02.2013 – B 2 U 311/12 B · 2. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - Verletzung der Amtsermittlungspflicht - Übergehen eines Beweisantrags auf Vernehmung des behandelnden Arztes als Zeugen - Zweck und Grund der medizinischen Behandlung - Feststellung von Gesundheitsschäden als mittelbare Folgen eines Arbeitsunfalls

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