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Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 10 SGB VII – Erweiterung in der See- und Binnenschiffahrt

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) In der See- und Binnenschiffahrt sind Versicherungsfälle auch Unfälle infolge

  • 1. von Elementarereignissen,
  • 2. der einem Hafen oder dem Liegeplatz eines Fahrzeugs eigentümlichen Gefahren,
  • 3. der Beförderung von Land zum Fahrzeug oder vom Fahrzeug zum Land.

(2) In Unternehmen der Seefahrt gilt als versicherte Tätigkeit auch die freie Rückbeförderung nach dem Seearbeitsgesetz oder tariflichen Vorschriften.

Rechtsprechung zu § 10 SGB VII

4 Entscheidungen zitieren § 10 SGB VII: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 26.06.2014 – B 2 U 4/13 R · 2. Senat

    Leitsatz: Bei einer gemischten Tätigkeit, die gerade nur dann vorliegt, wenn auch der Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt ist, kommt es - anders als bei Verrichtungen mit einer gemischten Motivationslage - für den sachlichen Zusammenhang nicht zusätzlich darauf an, ob die versicherte Handlung hypothetisch auch ohne die private Motivation des Geschehens vorgenommen worden wäre.
  • BSG, Urt. v. 05.07.2016 – B 2 U 5/15 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Ein in der gesetzlichen Unfallversicherung geschützter Betriebsweg scheidet aus, wenn bei einer häuslichen Arbeitsstätte (Home-Office) ein Weg innerhalb des Wohngebäudes zurückgelegt wird, um einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit (hier: Trinken) nachzugehen (Abgrenzung zu BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R = BSGE 98, 20 = SozR 4-2700 § 8 Nr 21). 2. Darin liegt keine verfassungswidrige …
  • LSG Bayern, Urt. v. 19.01.2026 – L 3 U 161/24 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Die Anerkennung von COVID-19 als Arbeitsunfall setzt voraus, dass der Kontakt zu einer infizierten Person oder einer sonstigen Infektionsqulle im Rahmen einer versicherten Tätigkeit im Vollbeweis feststeht. (Rn. 38) 2. Für die Anerkennung einer Infektion mit SARS-CoV-2 als BK 3101 ist wie bei anderen Infektionskrankheiten eine besonders erhöhte Infektionsgefahr bei einer versichrten …
  • BSG, Urt. v. 24.09.2025 – B 2 U 11/23 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Steht der beabsichtigte Konsum eines Genussmittels im Vordergrund einer Verrichtung, handelt es sich bei dem Konsum und bei dem Weg zur Besorgung um eigenwirtschaftliche Tätigkeiten. 2. Das Ausrutschen auf nassem Fußboden im Sozialraum eines Betriebes kann Versicherungsschutz wegen einer besonderen Betriebsgefahr begründen.

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