Zum Inhalt springen
Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 108 SGB VII – Bindung der Gerichte

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Hat ein Gericht über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 genannten Art zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung nach diesem Buch oder nach dem Sozialgerichtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung gebunden, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist.

(2) Das Gericht hat sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Absatz 1 ergangen ist. Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt das Gericht dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 108 SGB VII verweisen

Rechtsprechung zu § 108 SGB VII

24 Entscheidungen zitieren § 108 SGB VII, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 30.05.2017 – VI ZR 501/16 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. § 108 SGB VII räumt den Stellen, die für die Beurteilung sozialrechtlicher Fragen originär zuständig sind, hinsichtlich der Beurteilung bestimmter unfallversicherungsrechtlicher Vorfragen den Vorrang vor den Zivilgerichten ein. Diesen Vorrang haben die Zivilgerichte von Amts wegen zu berücksichtigen; er setzt der eigenen Sachprüfung - auch des Revisionsgerichts - Grenzen. 2. Dies gilt auch …
  • BGH, Urt. v. 22.01.2013 – VI ZR 175/11 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Zum Vorliegen der "Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation" als Voraussetzung einer gemeinsamen Betriebsstätte. 2. Eine Bindung gemäß § 108 Abs. 1 SGB 7 besteht nicht hinsichtlich der Frage, ob eine gemeinsame Betriebsstätte vorliegt.
  • BAG, Urt. v. 28.11.2019 – 8 AZR 35/19 · 8. Senat

    Ersatz eines Personenschadens - materieller und immaterieller Schaden - Haftungsausschluss nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII - vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls - doppelter Vorsatz - Herbeiführung des Versicherungsfalls auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 SGB VII versicherten …

  • BGH, Urt. v. 18.11.2014 – VI ZR 141/13 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: Die unanfechtbare Entscheidung des für den Verleiher zuständigen Versicherungsträgers, in der der Unfall eines - auf Grund eines wirksamen Vertrags - entliehenen Arbeitnehmers (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG) im Unternehmen des Entleihers als Arbeitsunfall anerkannt wird, hindert die Zivilgerichte nicht, den Unfall haftungsrechtlich dem Unternehmen des Entleihers zuzuordnen und diesen als …
  • BGH, Urt. v. 18.11.2014 – VI ZR 47/13 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Besteht zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis, können Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des …
  • BGH, Urt. v. 30.04.2013 – VI ZR 155/12 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 108 Abs. 2 SGB X wegen unterlassener Beteiligung des Schädigers am Verwaltungsverfahren ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn sie eine bloße Förmelei wäre. 2. Diente die Tätigkeit des Schädigers sowohl dem Interesse des Unfallbetriebs als auch dem seines eigenen bzw. seines Stammunternehmens, kann sie dem Unfallbetrieb nur dann im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz …

Weitere Entscheidungen zu § 108 SGB VII suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 108 SGB VII nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 108 SGB VII? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten