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Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 109 SGB VII – Feststellungsberechtigung von in der Haftung beschränkten Personen

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehörigen und Hinterbliebene Schadenersatzforderungen erheben, können statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben. Der Ablauf von Fristen, die ohne ihr Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen sie; dies gilt nicht, soweit diese Personen das Verfahren selbst betreiben.

Rechtsprechung zu § 109 SGB VII

12 Entscheidungen zitieren § 109 SGB VII, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Beschl. v. 30.08.2016 – B 2 U 40/16 B · 2. Senat

    Leitsatz: Verfolgt ein aufgrund seiner Versicherteneigenschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung potentiell haftungsprivilegierter Student einen fremden Anspruch auf Feststellung eines Arbeitsunfalls, ist das sozialgerichtliche Verfahren für ihn kostenfrei.
  • BSG, Urt. v. 19.06.2018 – B 2 U 2/17 R · 2. Senat

    Leitsatz: Eine unfallversicherte Betreuung durch eine selbstbeschaffte Tagespflegeperson liegt nur vor, wenn sie dem Jugendhilfeträger "nachgewiesen", dh im Sinn eines "In-Kenntnis-Setzens" namhaft gemacht worden ist.
  • BSG, Urt. v. 27.03.2012 – B 2 U 5/11 R · 2. Senat

    (Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Beschäftigungsverhältnis gem § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7 - forstwirtschaftliche Tätigkeit gem § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a oder Nr 5 Buchst b SGB 7 - Wie-Beschäftigung - verwandtschaftliches Verhältnis - Mithilfe im Haushalt - landwirtschaftliches …

  • BSG, Urt. v. 31.01.2012 – B 2 U 12/11 R · 2. Senat

    Leitsatz: Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind nicht gesetzlich ermächtigt, gegenüber einem möglicherweise haftungsprivilegierten Schädiger einen feststellenden Verwaltungsakt über den Umfang der von ihnen rechtmäßig an einen Versicherten erbrachten Leistungen zu erlassen.
  • BSG, Urt. v. 29.11.2011 – B 2 U 27/10 R · 2. Senat

    Leitsatz: Solange ein Versicherter seine Rechte nach dem SGB 7 selbst wahrnimmt, ist ein Haftungsprivilegierter nicht befugt, Rechte des Versicherten im eigenen Namen geltend zu machen.
  • LSG Bayern, Urt. v. 24.04.2025 – L 17 U 302/20 · 17. Senat

    Leitsatz: 1. Entscheidet ein Unfallversicherungsträger, dass eine Person zum Zeitpunkt des Ereignisses nicht zum versicherten Personenkreis gehöre kann dieser Verfügungssatz im Einzelfall aus der Sicht eines objektiven Empfängers (zumindest konkludent) auch als Ablehnung der Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall ausgelegt werden. (Rn. 24) 2. Zur Einlegung eines Rechtsmittels ist (nur) derjenige …

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