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Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 105 SGB VII – Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. § 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. Für die Berechnung von Geldleistungen gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höhe eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs erbracht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 105 SGB VII verweisen

Rechtsprechung zu § 105 SGB VII

30 Entscheidungen zitieren § 105 SGB VII, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 08.02.2022 – VI ZR 3/21 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: Der Haftungsausschluss gemäß § 104 Abs. 1 SGB VII und § 105 Abs. 1 SGB VII erfasst auch die Ansprüche der Hinterbliebenen auf Hinterbliebenengeld gemäß § 844 Abs. 3 BGB.
  • BGH, Urt. v. 30.04.2013 – VI ZR 155/12 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 108 Abs. 2 SGB X wegen unterlassener Beteiligung des Schädigers am Verwaltungsverfahren ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn sie eine bloße Förmelei wäre. 2. Diente die Tätigkeit des Schädigers sowohl dem Interesse des Unfallbetriebs als auch dem seines eigenen bzw. seines Stammunternehmens, kann sie dem Unfallbetrieb nur dann im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz …
  • BSG, Beschl. v. 30.08.2016 – B 2 U 40/16 B · 2. Senat

    Leitsatz: Verfolgt ein aufgrund seiner Versicherteneigenschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung potentiell haftungsprivilegierter Student einen fremden Anspruch auf Feststellung eines Arbeitsunfalls, ist das sozialgerichtliche Verfahren für ihn kostenfrei.
  • BSG, Urt. v. 19.06.2018 – B 2 U 2/17 R · 2. Senat

    Leitsatz: Eine unfallversicherte Betreuung durch eine selbstbeschaffte Tagespflegeperson liegt nur vor, wenn sie dem Jugendhilfeträger "nachgewiesen", dh im Sinn eines "In-Kenntnis-Setzens" namhaft gemacht worden ist.
  • BGH, Urt. v. 30.05.2017 – VI ZR 501/16 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. § 108 SGB VII räumt den Stellen, die für die Beurteilung sozialrechtlicher Fragen originär zuständig sind, hinsichtlich der Beurteilung bestimmter unfallversicherungsrechtlicher Vorfragen den Vorrang vor den Zivilgerichten ein. Diesen Vorrang haben die Zivilgerichte von Amts wegen zu berücksichtigen; er setzt der eigenen Sachprüfung - auch des Revisionsgerichts - Grenzen. 2. Dies gilt auch …
  • BAG, Urt. v. 19.03.2015 – 8 AZR 67/14 · 8. Senat

    Schmerzensgeld und Schadensersatz im Berufsausbildungsverhältnis

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