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Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 27 SGB VII – Umfang der Heilbehandlung, Anschluss an die Telematikinfrastruktur

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Die Heilbehandlung umfaßt insbesondere

  • 1. Erstversorgung,
  • 2. ärztliche Behandlung,
  • 3. zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,
  • 4. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
  • 5. häusliche Krankenpflege,
  • 6. Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,
  • 7. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 42 Abs. 2 Nr 1 und 3 bis 7 und Abs. 3 des Neunten Buches.

Für die an der Heilbehandlung nach Satz 1 beteiligten Ärzte, Zahnärzte, Einrichtungen und sonstigen Leistungserbringer, die Leistungen für die gesetzliche Unfallversicherung erbringen und für die aufgrund der Regelungen des Fünften Buches noch keine Möglichkeit zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur besteht, gilt eine Pflicht zur Anbindung ab dem 1. Januar 2027. Satz 2 gilt ebenso für die Verpflichtung zur Empfangsbereitschaft elektronischer Briefe nach § 295 Absatz 1c des Fünften Buches. Zum Ausgleich der in § 376 des Fünften Buches genannten Ausstattungs- und Betriebskosten erhalten die in Satz 2 genannten Leistungserbringer die in der jeweils geltenden Fassung der Vereinbarung nach § 378 Absatz 2 des Fünften Buches für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer vereinbarten Erstattungen von der gesetzlichen Unfallversicherung.

(1a) Sofern bei der Erbringung von Leistungen nach Absatz 1 telemedizinische Verfahren angewandt werden, sollen diese die nach den §§ 364 bis 368 des Fünften Buches festgelegten Anforderungen erfüllen.

(2) In den Fällen des § 8 Abs. 3 wird ein beschädigtes oder verlorengegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert.

(3) Während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 27 SGB VII verweisen

  • § 27a SGB VII – Nutzung der Telematikinfrastruktur
  • § 311 SGB V – Aufgaben der Gesellschaft für Telematik
  • § 341 SGB V – Elektronische Patientenakte
  • § 361 SGB V – Zugriff auf ärztliche Verordnungen in der Telematikinfrastruktur
  • § 361a SGB V – Einwilligungsbasierte Übermittlung von Daten aus vertragsärztlichen elektronischen Verordnungen; Verordnungsermächtigung

Rechtsprechung zu § 27 SGB VII

17 Entscheidungen zitieren § 27 SGB VII, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 30.07.2024 – VI ZR 115/22 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: Zum Begriff der Erstversorgung durch den Durchgangsarzt und zur Bedeutung der Eintragungen im Durchgangsarztbericht bei der Bestimmung der Passivlegitimation (Fortführung von Senatsurteil vom 29. November 2016 - VI ZR 208/15, BGHZ 213, 120).
  • BSG, Urt. v. 03.04.2014 – B 2 U 21/12 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Dem privaten Krankenversicherer kann gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zustehen. 2. Der private Krankenversicherer, der in der irrigen Annahme einer eigenen Schuld Leistungen an seinen Versicherungsnehmer erbracht hat, ist zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs im Wege der nachträglichen Zweck- und …
  • BayObLG, Beschl. v. 24.02.2026 – 101 AR 179/25 e · 1. Zivilsenat

    Gerichtsstandsbestimmung bei Streitgenossenschaft im Zusammenhang mit hoheitlichen und privaten Behandlungsmaßnahmen

  • BGH, Urt. v. 10.03.2020 – VI ZR 281/19 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: Zur Frage der Haftung eines vom Durchgangsarzt nach Anordnung der besonderen Heilbehandlung hinzugezogenen Radiologen für einen Diagnosefehler (Fortführung Senatsurteil vom 29. November 2016 - VI ZR 208/15, BGHZ 213, 120).
  • BSG, Urt. v. 12.11.2013 – B 1 KR 27/12 R · 1. Senat

    Krankenversicherung - Heilmittel - keine Begrenzung des Erstattungsanspruchs eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung gegen eine gesetzliche Krankenkasse durch die lediglich präventiven Zwecken dienenden Heilmittelkombinationen und Verordnungsintervalle der Heilmittel-Richtlinien (juris …

  • BSG, Urt. v. 09.11.2010 – B 2 U 24/09 R · 2. Senat

    Leitsatz: Ein Gesundheitsschaden durch Beschädigung oder Verlust eines Hilfsmittels liegt nur vor, wenn ein Versicherter infolge seiner versicherten Tätigkeit einen Unfall erleidet, der darin besteht, dass ein zeitlich begrenztes, von außen auf seinen Körper einwirkendes Ereignis sein Hilfsmittel beschädigt oder dessen Verlust bewirkt.

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