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Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 26 SGB VII – Grundsatz

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches erbracht; dies gilt im Rahmen des Anspruchs auf Heilbehandlung nur für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

(2) Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig

  • 1. den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern,
  • 2. den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
  • 3. Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbständigen Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen,
  • 4. ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe zu erbringen,
  • 5. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen.

(3) Die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen.

(4) Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und Teilhabe haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Sie werden als Dienst- und Sachleistungen zur Verfügung gestellt, soweit dieses oder das Neunte Buch keine Abweichungen vorsehen.

(5) Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 26 SGB VII verweisen

  • § 352 SGB V – Verarbeitung von Daten in der elektronischen Patientenakte durch Leistungserbringer und andere zugriffsberechtigte Personen
  • § 359 SGB V – Zugriff auf den elektronischen Medikationsplan und die elektronischen Notfalldaten, Nutzung der elektronischen Patientenkurzakte in der grenzüberschreitenden Versorgung
  • § 361 SGB V – Zugriff auf ärztliche Verordnungen in der Telematikinfrastruktur
  • § 4 UStG – Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

Rechtsprechung zu § 26 SGB VII

35 Entscheidungen zitieren § 26 SGB VII, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 10.08.2021 – B 2 U 2/20 R · 2. Senat

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Betriebsweg - Rechtsprechung der Zivil- und Arbeitsgerichtsbarkeit bei vom Unternehmer organisierten Transport - unmittelbarer Weg - dritter Ort (hier: Rückweg aus dem Urlaub an die Tätigkeitsstätte) - wertender Angemessenheitsvergleich - objektivierte …

  • BSG, Urt. v. 30.01.2020 – B 2 U 19/18 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Der Unfallversicherungsträger kann dem Erstattungsbegehren einer Krankenkasse nicht den gegenüber der Versicherten ergangenen bestandskräftigen ablehnenden Verwaltungsakt entgegenhalten. 2. Der (Rück-)Weg von der Kita zum häuslichen Arbeitsplatz stellt keinen vom unmittelbaren Weg zur Arbeitsstätte abweichenden Weg dar und steht nur dann unter Unfallversicherungsschutz, wenn der …
  • BSG, Urt. v. 13.12.2016 – B 1 KR 25/16 R · 1. Senat

    (Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreit gem § 105 SGB 10 - zuständiger Leistungsträger - unzuständiger Leistungsträger - gesetzliche Krankenkasse - gesetzliche Unfallversicherung - keine Bindungswirkung der nachträglich ablehnenden Verwaltungsentscheidung des die Erstattung …

  • BSG, Urt. v. 13.12.2016 – B 1 KR 29/15 R · 1. Senat

    Leitsatz: Erbringt ein Träger eine Sozialleistung, verneint er aber später seine Leistungspflicht gegenüber dem Empfänger und fordert er von einem anderen Träger Erstattung, ist er gegenüber diesem Träger nicht schon deshalb als unzuständiger Leistungsträger anzusehen, weil er seine Leistungspflicht gegenüber dem Empfänger verneint hat.
  • BSG, Urt. v. 03.04.2014 – B 2 U 21/12 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Dem privaten Krankenversicherer kann gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zustehen. 2. Der private Krankenversicherer, der in der irrigen Annahme einer eigenen Schuld Leistungen an seinen Versicherungsnehmer erbracht hat, ist zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs im Wege der nachträglichen Zweck- und …
  • BSG, Urt. v. 31.01.2012 – B 2 U 1/11 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Sind bereits einzelne Sozialleistungen bewilligt, die in einem persönlichen Budget zusammengefasst werden sollen, so stellt die Bewilligung eines persönlichen Budgets einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung dar, mit dem zugleich die bisherigen Einzelbewilligungen aufgehoben werden. 2. Der mit dem persönlichen Budget verbundene Geldleistungsanspruch soll im Regelfall nicht zu einer …

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