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Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 162 SGB VII – Zuschläge, Nachlässe, Prämien

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. Versicherungsfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 bleiben dabei außer Ansatz. Das Nähere bestimmt die Satzung; dabei kann sie Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, und Versicherungsfälle auf Betriebswegen sowie Berufskrankheiten ausnehmen. Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für die Versicherungsfälle oder nach mehreren dieser Merkmale. Die Satzung kann bestimmen, dass auch die nicht anzeigepflichtigen Versicherungsfälle für die Berechnung von Zuschlägen oder Nachlässen berücksichtigt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für den Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 2. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann durch Satzung bestimmen, daß entsprechend den Sätzen 1 bis 5 Zuschläge auferlegt oder Nachlässe bewilligt werden.

(2) Die Unfallversicherungsträger können unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der von den Unternehmern getroffenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Prämien gewähren. Dabei sollen sie auch die in Inklusionsvereinbarungen (§ 166 des Neunten Buches) getroffenen Maßnahmen der betrieblichen Prävention (§ 167 des Neunten Buches) berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 162 SGB VII verweisen

  • § 185 SGB VII – Gemeindeunfallversicherungsverbände, Unfallkassen der Länder und Gemeinden, gemeinsame Unfallkassen, Feuerwehr-Unfallkassen

Rechtsprechung zu § 162 SGB VII

5 Entscheidungen zitieren § 162 SGB VII: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 23.06.2020 – B 2 U 10/18 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Der Satzungsgeber darf pauschalierend als Indiz für die Schwere eines Unfalls auf die Bewilligung einer Verletztenrente abstellen, ohne dass ein bestimmter Rentenzahlbetrag erreicht werden muss. 2. Es verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, wenn eine erst nach Ablauf des Beitragsjahres in Kraft tretende Satzungsbestimmung die Höhe des Beitragszuschlags unter Berücksichtigung der in diesem …
  • BSG, Urt. v. 23.06.2020 – B 2 U 13/18 R · 2. Senat

    Leitsatz: Rentennachzahlungen, die im Beitragsjahr für weit zurückliegende Jahre in einer Summe ausgezahlt werden, sind keine periodengerechten "Aufwendungen", nach denen sich die Höhe der Beitragszuschläge nach näherer Maßgabe der Satzung richten darf.
  • BSG, Urt. v. 05.07.2016 – B 2 U 19/14 R · 2. Senat

    Leitsatz: Eine im Einvernehmen mit der Dienststellenleitung von einem Sachgebiet veranstaltete Weihnachtsfeier steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn die Teilnahme allen Angehörigen des Sachgebiets offen steht und die Sachgebietsleiterin teilnimmt (Aufgabe von BSG vom 22.8.1955 - 2 RU 49/54 = BSGE 1, 179).
  • BAG, Urt. v. 28.11.2019 – 8 AZR 35/19 · 8. Senat

    Ersatz eines Personenschadens - materieller und immaterieller Schaden - Haftungsausschluss nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII - vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls - doppelter Vorsatz - Herbeiführung des Versicherungsfalls auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 SGB VII versicherten …

  • BSG, Urt. v. 23.06.2020 – B 2 U 4/18 R · 2. Senat

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