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Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 7 SGB VII – Begriff

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

Verweise

Vorschriften, die auf § 7 SGB VII verweisen

  • § 12a SGB VII – Gesundheitsschaden im Zusammenhang mit der Spende von Blut oder körpereigenen Organen, Organteilen oder Gewebe

Rechtsprechung zu § 7 SGB VII

67 Entscheidungen zitieren § 7 SGB VII, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 27.11.2018 – B 2 U 28/17 R · 2. Senat

    Leitsatz: Beschäftigte sind zuhause gesetzlich unfallversichert, wenn sie in Ausübung ihrer versicherten Tätigkeit Betriebswege zurücklegen, um ihre häusliche Arbeitsstätte ("home office") zu erreichen.
  • BSG, Urt. v. 31.08.2017 – B 2 U 2/16 R · 2. Senat

    Leitsatz: Startpunkt des unfallversicherten Weges kann jede Gebäudeöffnung sein, wenn der direkte, unmittelbare Weg durch die Außenhaustür versperrt ist.
  • BSG, Urt. v. 26.09.2024 – B 2 U 1/22 R · 2. Senat

    Leitsatz: Die Verjährung eines Anspruchs auf Verletztenrente, die von Amts wegen zu erbringen ist, wird durch die bloße Anhängigkeit eines Verwaltungsverfahrens nicht gehemmt.
  • BAG, Urt. v. 28.11.2019 – 8 AZR 35/19 · 8. Senat

    Ersatz eines Personenschadens - materieller und immaterieller Schaden - Haftungsausschluss nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII - vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls - doppelter Vorsatz - Herbeiführung des Versicherungsfalls auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 SGB VII versicherten …

  • BSG, Urt. v. 13.12.2016 – B 1 KR 25/16 R · 1. Senat

    (Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreit gem § 105 SGB 10 - zuständiger Leistungsträger - unzuständiger Leistungsträger - gesetzliche Krankenkasse - gesetzliche Unfallversicherung - keine Bindungswirkung der nachträglich ablehnenden Verwaltungsentscheidung des die Erstattung …

  • BSG, Urt. v. 13.12.2016 – B 1 KR 29/15 R · 1. Senat

    Leitsatz: Erbringt ein Träger eine Sozialleistung, verneint er aber später seine Leistungspflicht gegenüber dem Empfänger und fordert er von einem anderen Träger Erstattung, ist er gegenüber diesem Träger nicht schon deshalb als unzuständiger Leistungsträger anzusehen, weil er seine Leistungspflicht gegenüber dem Empfänger verneint hat.

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