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Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 6 SGB VII – Freiwillige Versicherung

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

  • 1. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
  • 2. Personen, die in Kapital- oder rechtsfähigen Personengesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
  • 3. gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
  • 4. Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
  • 5. Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 6 SGB VII verweisen

Rechtsprechung zu § 6 SGB VII

149 Entscheidungen zitieren § 6 SGB VII, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 10.08.2021 – B 2 U 2/20 R · 2. Senat

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Betriebsweg - Rechtsprechung der Zivil- und Arbeitsgerichtsbarkeit bei vom Unternehmer organisierten Transport - unmittelbarer Weg - dritter Ort (hier: Rückweg aus dem Urlaub an die Tätigkeitsstätte) - wertender Angemessenheitsvergleich - objektivierte …

  • BSG, Urt. v. 27.11.2018 – B 2 U 8/17 R · 2. Senat

    Leitsatz: Die Objektivierung der Handlungstendenz als innere Haupttatsache setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Hilfstatsachen (Indizien) in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in eine Gesamtschau eingestellt sowie nachvollziehbar und widerspruchsfrei unter- und gegeneinander abgewogen werden.
  • BSG, Urt. v. 17.05.2011 – B 2 U 18/10 R · 2. Senat

    Leitsatz: Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind nicht ermächtigt, eine Satzungsregelung zu erlassen, nach der die Beendigung einer Pflichtversicherung kraft Satzung mit der Regelung verknüpft wird, dass die Versicherung als freiwillige Versicherung fortbesteht, ohne dass es eines Antrags des Versicherten bedarf.
  • BSG, Urt. v. 15.12.2020 – B 2 U 4/20 R · 2. Senat

    Leitsatz: Vorstandsmitglieder einer nicht beherrschten Aktiengesellschaft sind nicht als Beschäftigte versichert, wenn sie in dieser Funktion für das Unternehmen tätig sind, sondern sind wie Unternehmer selbstständig tätig.
  • BSG, Urt. v. 18.09.2012 – B 2 U 20/11 R · 2. Senat

    Leitsatz: Nach dem Schutzzweck der freiwilligen Unternehmerversicherung soll versichert sein, was objektiv zur Erfüllung der Aufgaben der angezeigten Unternehmertätigkeit getan wird. Eine Verrichtung erfüllt den Tatbestand der freiwilligen Versicherung, wenn der Versicherte durch sie eigene Unternehmeraufgaben erfüllt.
  • BSG, Urt. v. 30.01.2020 – B 2 U 2/18 R · 2. Senat

    Leitsatz: Das objektive Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von einem dritten Ort steht bei einer entsprechenden subjektiven Handlungstendenz unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung, ohne dass es auf einen Angemessenheitsvergleich mit der üblichen Wegstrecke, den Zweck des Aufenthalts am dritten Ort, die Beschaffenheit der Wege, das benutzte …

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