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Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 135 SGB VII – Versicherung nach mehreren Vorschriften

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geht einer Versicherung vor

  • 1. nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, wenn die Versicherten an der Aus- und Fortbildung auf Veranlassung des Unternehmers, bei dem sie beschäftigt sind, teilnehmen,
  • 2. nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, wenn die Maßnahmen auf Veranlassung des Unternehmers durchgeführt werden, bei dem die Versicherten beschäftigt sind,
  • 3. nach § 2 Abs. 1 Nr. 8, es sei denn, es handelt sich um Schüler beim Besuch berufsbildender Schulen,
  • 4. nach § 2 Abs. 1 Nr. 12, wenn die Versicherten an der Ausbildungsveranstaltung einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltung, die der Nachwuchsförderung dient, auf Veranlassung des Unternehmers, bei dem sie beschäftigt sind, teilnehmen,
  • 5. nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a oder c, wenn die Hilfeleistung im Rahmen von Verpflichtungen aus dem Beschäftigungsverhältnis erfolgt,
  • 5a. nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe b, wenn die Versicherten an einer Maßnahme teilnehmen, die von dem Unternehmer durchgeführt wird, bei dem sie beschäftigt sind,
  • 6. nach § 2 Abs. 1 Nr. 17,
  • 7. nach § 2 Abs. 2.

(2) Die Versicherung als selbständig Tätige nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 und 9 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a oder c vor, es sei denn, die Hilfeleistung geht über eine dem eigenen Unternehmen dienende Tätigkeit hinaus.

(3) Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 9 und 10 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 vor. Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 vor.

(4) Die Versicherung des im landwirtschaftlichen Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartners nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 vor.

(4a) Die Versicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe d geht der Versicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 9 vor.

(5) Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 vor.

(5a) Die Versicherung nach einer Vorschrift des § 2 Abs. 1 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1a vor. Die Versicherung nach § 2 Abs. 1a geht der Versicherung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 vor.

(6) Kann über die Absätze 1 bis 5 hinaus eine Tätigkeit zugleich nach mehreren Vorschriften des § 2 versichert sein, geht die Versicherung vor, der die Tätigkeit vorrangig zuzurechnen ist.

(7) Absatz 6 gilt entsprechend bei versicherten Tätigkeiten nach § 2 und zugleich nach den §§ 3 und 6. Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 geht der Versicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 vor.

Rechtsprechung zu § 135 SGB VII

10 Entscheidungen zitieren § 135 SGB VII, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 06.10.2020 – B 2 U 13/19 R · 2. Senat

    Leitsatz: Versicherungsschutz als Beschäftigte kann auch bestehen, wenn sich der Unfall durch Schaffung einer erhöhten spezifischen (Betriebs-)Gefahr und aufgrund der besonderen Situation in einer abgelegenen Bildungsstätte unter Berücksichtigung des Spieltriebs Jugendlicher ereignet.
  • BSG, Urt. v. 18.09.2012 – B 2 U 20/11 R · 2. Senat

    Leitsatz: Nach dem Schutzzweck der freiwilligen Unternehmerversicherung soll versichert sein, was objektiv zur Erfüllung der Aufgaben der angezeigten Unternehmertätigkeit getan wird. Eine Verrichtung erfüllt den Tatbestand der freiwilligen Versicherung, wenn der Versicherte durch sie eigene Unternehmeraufgaben erfüllt.
  • BSG, Urt. v. 06.09.2018 – B 2 U 18/17 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die Feststellung des Beschäftigtenstatus setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden. 2. Der Abwägungsvorgang ist …
  • BSG, Urt. v. 27.03.2012 – B 2 U 5/11 R · 2. Senat

    (Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Beschäftigungsverhältnis gem § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7 - forstwirtschaftliche Tätigkeit gem § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a oder Nr 5 Buchst b SGB 7 - Wie-Beschäftigung - verwandtschaftliches Verhältnis - Mithilfe im Haushalt - landwirtschaftliches …

  • BAG, Urt. v. 13.10.2020 – 10 AZR 103/19 · 10. Senat

    Beitragspflichten zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft - Bankettfräsen als Straßenbauarbeiten

  • BSG, Urt. v. 20.03.2018 – B 2 U 11/17 R · 2. Senat

    Leitsatz: Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Anspruch auf eine Verletztenrente eines nicht nur vorübergehend mitarbeitenden versicherten Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht nur von 20 vH, sondern von mindestens 30 vH voraussetzt.

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