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Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 3 SGB VII – Versicherung kraft Satzung

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

  • 1. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
  • 2. Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
  • 3. Personen, die
  • a) im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
  • b) im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;

Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,

  • 4. ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
  • 5. Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  • 1. Haushaltsführende,
  • 2. Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
  • 3. Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
  • 4. Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

Verweise

Vorschriften, die auf § 3 SGB VII verweisen

Rechtsprechung zu § 3 SGB VII

143 Entscheidungen zitieren § 3 SGB VII, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 31.03.2022 – B 2 U 13/20 R · 2. Senat

    Leitsatz: Dem in der Satzung eines Unfallversicherungsträgers geregelten Versicherungsschutz während einer Betriebsbesichtigung steht nicht entgegen, dass die Besichtigung der Betriebsstätte im Zusammenhang mit der Bewerbung um einen Arbeitsplatz bei diesem Unternehmen erfolgt.
  • BSG, Urt. v. 31.08.2017 – B 2 U 9/16 R · 2. Senat

    Leitsatz: Der Sturz einer Selbstständigen in der Privatwohnung ist in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn sie eine Verrichtung mit einer Handlungstendenz ausführt, die objektivierbar dem Geschäftsbetrieb dient.
  • BSG, Urt. v. 17.05.2011 – B 2 U 18/10 R · 2. Senat

    Leitsatz: Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind nicht ermächtigt, eine Satzungsregelung zu erlassen, nach der die Beendigung einer Pflichtversicherung kraft Satzung mit der Regelung verknüpft wird, dass die Versicherung als freiwillige Versicherung fortbesteht, ohne dass es eines Antrags des Versicherten bedarf.
  • BSG, Urt. v. 21.03.2024 – B 2 U 14/21 R · 2. Senat

    Leitsatz: Im Homeoffice besteht Unfallversicherungsschutz auch bei von privaten Gegenständen des Versicherten ausgehenden Gefahren, die sich in einer unternehmensdienlichen Nutzung dieser Gegenstände in Ausübung der versicherten Tätigkeit realisieren.
  • BSG, Urt. v. 15.12.2020 – B 2 U 4/20 R · 2. Senat

    Leitsatz: Vorstandsmitglieder einer nicht beherrschten Aktiengesellschaft sind nicht als Beschäftigte versichert, wenn sie in dieser Funktion für das Unternehmen tätig sind, sondern sind wie Unternehmer selbstständig tätig.
  • BSG, Urt. v. 30.01.2020 – B 2 U 2/18 R · 2. Senat

    Leitsatz: Das objektive Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von einem dritten Ort steht bei einer entsprechenden subjektiven Handlungstendenz unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung, ohne dass es auf einen Angemessenheitsvergleich mit der üblichen Wegstrecke, den Zweck des Aufenthalts am dritten Ort, die Beschaffenheit der Wege, das benutzte …

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