Zum Inhalt springen
Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 98 SGB VII – Anrechnung anderer Leistungen

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Auf Geldleistungen nach diesem Buch werden Geldleistungen eines ausländischen Trägers der Sozialversicherung oder einer ausländischen staatlichen Stelle, die ihrer Art nach den Leistungen nach diesem Buch vergleichbar sind, angerechnet.

(2) Entsteht der Anspruch auf eine Geldleistung nach diesem Buch wegen eines Anspruchs auf eine Leistung nach den Vorschriften des Sechsten Buches ganz oder teilweise nicht, gilt dies auch hinsichtlich vergleichbarer Leistungen, die von einem ausländischen Träger gezahlt werden.

(3) Auf Geldleistungen, die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und § 3 Abs. 1 Nr. 3 versicherten Personen wegen eines Körper-, Sach- oder Vermögensschadens nach diesem Buch erbracht werden, sind gleichartige Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von Dritten gezahlt werden. Geldleistungen auf Grund privater Versicherungsverhältnisse, die allein auf Beiträgen von Versicherten beruhen, werden nicht angerechnet.

Rechtsprechung zu § 98 SGB VII

3 Entscheidungen zitieren § 98 SGB VII: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 16.05.2012 – B 4 AS 105/11 R · 4. Senat

    Leitsatz: Auch der Bezug einer ausländischen Altersrente führt zum Ausschluss von Leistungen nach dem SGB 2, wenn die ausländische Leistung durch einen öffentlichen Träger gewährt wird, sie an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze anknüpft und Lohnersatz nach einer im Allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellenden Gesamtkonzeption darstellt.
  • BSG, Urt. v. 03.07.2013 – B 12 KR 22/11 R · 12. Senat

  • BSG, Urt. v. 03.07.2013 – B 12 KR 27/12 R · 12. Senat

    Leitsatz: Die strafrechtlich rehabilitierten Haftopfern politischer Verfolgung der ehemaligen DDR gewährte besondere Zuwendung unterliegt bei freiwillig versicherten Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei den diesem Personenkreis hinsichtlich der Beitragsbemessung gleichgestellten Auffangpflichtversicherten nicht der Beitragspflicht.

Weitere Entscheidungen zu § 98 SGB VII suchen