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Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 97 SGB VII – Leistungen ins Ausland

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten nach diesem Buch

  • 1. Geldleistungen,
  • 2. für alle sonstigen zu erbringenden Leistungen eine angemessene Erstattung entstandener Kosten einschließlich der Kosten für eine Pflegekraft oder für Heimpflege.

Verweise

Vorschriften, die auf § 97 SGB VII verweisen

  • § 93 SGB VI – Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung

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