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Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 114 SGB VII – Unfallversicherungsträger

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsträger) sind

  • 1. die in der Anlage 1 aufgeführten gewerblichen Berufsgenossenschaften,
  • 2. die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau; bei Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz und in sonstigen Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung führt sie die Bezeichnung landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft,
  • 3. die Unfallversicherung Bund und Bahn,
  • 4. die Unfallkassen der Länder,
  • 5. die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen der Gemeinden,
  • 6. die Feuerwehr-Unfallkassen,
  • 7. die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich.

Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft nimmt in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung Verbandsaufgaben wahr.

(2) Soweit dieses Gesetz die Unfallversicherungsträger ermächtigt, Satzungen zu erlassen, bedürfen diese der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Ergibt sich nachträglich, daß eine Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß der Unfallversicherungsträger innerhalb einer bestimmten Frist die erforderliche Änderung vornimmt. Kommt der Unfallversicherungsträger der Anordnung nicht innerhalb dieser Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Änderung anstelle des Unfallversicherungsträgers selbst vornehmen.

(3) Für die Unfallversicherung Bund und Bahn gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass bei der Genehmigung folgender Satzungen das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen erforderlich ist:

  • 1. Satzungen über die Erstreckung des Versicherungsschutzes auf Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3,
  • 2. Satzungen über die Obergrenze des Jahresarbeitsverdienstes (§ 85 Abs. 2),
  • 3. Satzungen über Mehrleistungen (§ 94) und
  • 4. Satzungen über die Aufwendungen der Unfallversicherung Bund und Bahn (§ 186).

Verweise

Vorschriften, die auf § 114 SGB VII verweisen

  • § 149 SGB VII – Dienstrechtliche Vorschriften für die gewerblichen Berufsgenossenschaften
  • § 221a SGB VII – Verarbeitung von Daten durch die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft

Rechtsprechung zu § 114 SGB VII

13 Entscheidungen zitieren § 114 SGB VII, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 13.10.2020 – 10 AZR 103/19 · 10. Senat

    Beitragspflichten zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft - Bankettfräsen als Straßenbauarbeiten

  • BSG, Urt. v. 09.12.2025 – B 2 U 15/23 R · 2. Senat

    Gesetzliche Unfallversicherung - Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers für Unternehmen - Überweisungsantrag - monostrukturelles Zeitarbeitsunternehmen - Spezialisierung auf Luftfahrtindustrie - keine strukturell prägende Unternehmensumwandlung - administrativer Unternehmenszweck - …

  • BVerwG, Urt. v. 23.02.2011 – 8 C 53/09 · 8. Senat

    Leitsatz: Für ein Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs gegenüber einem privatrechtlich organisierten Verband von Sozialversicherungsträgern genügt es, dass (mindestens) ein Mitglied des Verbandes selbst der Prüfung durch den Bundesrechnungshof unterliegt.
  • BSG, Urt. v. 16.03.2021 – B 2 U 7/19 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Unabhängig von den räumlichen Umgebungsbedingungen liegen "extreme Einwirkungen" im Rahmen der Berufskrankheit "Siderofibrose" vor, sobald der Versicherte mindestens zehn Jahre bzw 15 000 Stunden einer Schweißrauchbelastung von mindestens 5,5 mg pro m³ Atemluft ausgesetzt ist. 2. Verneinen Unfallversicherungsträger in Formularbescheiden sowohl den Versicherungsfall als auch Ansprüche auf …
  • BSG, Urt. v. 05.12.2023 – B 2 U 10/21 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Gehört die Planung und Durchführung eines Weihnachtsbasars eines kommunalen Kindergartens zu den Aufgaben des Elternbeirats, kann ein Mitglied des Elternbeirats bei Vorbereitungshandlungen hierzu kraft Gesetzes wegen ehrenamtlicher Tätigkeit unfallversichert sein. 2. Der Zurechnungszusammenhang bei ehrenamtlicher Tätigkeit kann sich aus gesetzlicher oder satzungsrechtlicher Zuordnung zum …
  • BSG, Urt. v. 16.03.2021 – B 2 U 3/19 R · 2. Senat

    (Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 2 S 1 iVm Abs 1 Nr 1 SGB 7 - Wie-Beschäftigung - Arbeitnehmerähnlichkeit - Sonderbeziehung - Gefälligkeit - langjähriges und gutes Freundschaftsverhältnis zum Bauherrn - nicht gewerbsmäßige Eigenbaumaßnahme)

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