Für die Verjährung der Ansprüche nach den §§ 110 und 111 gelten die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, daß die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist. Artikel 229 § 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend.
SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
§ 113 SGB VII – Verjährung
Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.
Rechtsprechung zu § 113 SGB VII
Eine Entscheidung zitiert § 113 SGB VII.
BayObLG, Beschl. v. 24.03.2026 – 203 VAs 510/25 · 3. Strafsenat
Leitsatz: 1. Die von einer Berufsgenossenschaft im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall geltend gemachten möglichen Regressansprüche werden vom Anwendungsbereich des § 474 Abs. 2 StPO erfasst. Für einen Anspruch auf Auskunft ist grundsätzlich ausreichend, wenn sich dem Vortrag der Berufsgenossenschaft abstrakt entnehmen lässt, dass die begehrte Information der Klärung von möglichen Regressansprüchen im …