Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 203 BGB – Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 203 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 203 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten