Zum Inhalt springen
Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 111 SGB VII – Haftung des Unternehmens

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

Haben ein Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs, Abwickler oder Liquidatoren juristischer Personen, vertretungsberechtigte Gesellschafter oder Liquidatoren einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder gesetzliche Vertreter der Unternehmer in Ausführung ihnen zustehender Verrichtungen den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, haften nach Maßgabe des § 110 auch die Vertretenen. Eine nach § 110 bestehende Haftung derjenigen, die den Versicherungsfall verursacht haben, bleibt unberührt. Das Gleiche gilt für Mitglieder des Vorstandes eines nicht rechtsfähigen Vereins mit der Maßgabe, dass sich die Haftung auf das Vereinsvermögen beschränkt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 111 SGB VII verweisen

Rechtsprechung zu § 111 SGB VII

8 Entscheidungen zitieren § 111 SGB VII, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 25.07.2017 – VI ZR 433/16 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Nach § 113 Satz 1 SGB VII gelten für die Verjährung der Ansprüche nach §§ 110 und 111 SGB VII die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und § 203 BGB entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist. 2. Demnach hat stets eine taggenaue …
  • BGH, Urt. v. 08.12.2015 – VI ZR 37/15 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: Zur Frage der Verjährung im Sinne des § 113 Satz 1 SGB VII von (Regress-) Ansprüchen der Sozialversicherungsträger nach den §§ 110 und 111 SGB VII.
  • BGH, Urt. v. 02.06.2026 – VI ZR 260/24 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Nach § 113 Satz 1 SGB VII gelten für die Verjährung der Ansprüche nach §§ 110, 111 SGB VII die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und § 203 BGB entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist. Auf das Erfordernis der Kenntnis oder grob …
  • BGH, Urt. v. 11.06.2024 – VI ZR 133/23 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: Die zu § 31 BGB entwickelten Grundsätze der Repräsentantenhaftung sind nicht auf § 111 Satz 1 SGB VII zu übertragen.
  • BGH, Urt. v. 09.12.2021 – VII ZR 170/19 · 7. Zivilsenat

    Leitsatz: Ein Rückgriffsanspruch des gesetzlichen Unfallversicherers gegen den Unternehmer gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII setzt voraus, dass der Unternehmer, dessen Haftung nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII beschränkt ist, selbst oder durch eine in § 111 Satz 1 SGB VII genannte, in Ausführung der ihr zustehenden Verrichtungen handelnde, vertretungsberechtigte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob …
  • BSG, Urt. v. 31.01.2012 – B 2 U 12/11 R · 2. Senat

    Leitsatz: Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind nicht gesetzlich ermächtigt, gegenüber einem möglicherweise haftungsprivilegierten Schädiger einen feststellenden Verwaltungsakt über den Umfang der von ihnen rechtmäßig an einen Versicherten erbrachten Leistungen zu erlassen.

Weitere Entscheidungen zu § 111 SGB VII suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 111 SGB VII nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 111 SGB VII? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten