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Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 85 SGB VII – Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 60 Prozent der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße.

(1a) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt mindestens:

  • 1. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste Lebensjahr nicht vollendet haben, 25 Prozent,
  • 2. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste, aber nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben, 33¹/₃ Prozent,
  • 3. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, 40 Prozent,
  • 4. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 25., aber noch nicht das 30. Lebensjahr vollendet haben, 75 Prozent

der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße.

(1b) Die Absätze 1 und 1a finden keine Anwendung auf Versicherte nach § 3 Absatz 1 Nummer 3.

(2) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt höchstens das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. Die Satzung kann eine höhere Obergrenze bestimmen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 85 SGB VII verweisen

  • § 90 SGB VII – Neufestsetzung nach Altersstufen
  • § 114 SGB VII – Unfallversicherungsträger
  • § 215 SGB VII – Sondervorschriften für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Rechtsprechung zu § 85 SGB VII

9 Entscheidungen zitieren § 85 SGB VII, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 03.04.2014 – B 2 U 26/12 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die irrtümliche Aufnahme einzelner nicht versicherungspflichtiger Personen in den Lohnnachweis kann eine Formalversicherung nur begründen, wenn der Unfallversicherungsträger trotz Kenntnis oder Kenntnismöglichkeit bei erforderlicher Aufmerksamkeit über einen längeren Zeitraum Beiträge aufgrund dieser Lohnnachweise erhoben hat. 2. Eine Korrektur des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) nach billigem …
  • BSG, Urt. v. 24.09.2025 – B 2 U 13/23 R · 2. Senat

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berechnung der Verletztenrente - Höchstjahresarbeitsverdienst - Unternehmensüberweisung - anzuwendendes Satzungsrecht - maßgeblicher Zeitpunkt: Leistungsfall - künftige Dynamisierung

  • BSG, Urt. v. 18.09.2012 – B 2 U 11/11 R · 2. Senat

    Leitsatz: Eine fiktive Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes bei Eintritt des Versicherungsfalls vor oder während der Schulausbildung ist lediglich dann möglich, wenn eine anschließende Berufsausbildung wegen dieses Versicherungsfalls nicht fristgerecht und erfolgreich beendet wurde (Abgrenzung zu BSG vom 7.11.2000 - B 2 U 31/99 R = SozR 3-2700 § 90 Nr 1).
  • BSG, Urt. v. 15.09.2011 – B 2 U 24/10 R · 2. Senat

    Leitsatz: Die Festsetzung des Jahresarbeitsverdienstes ist nicht in erheblichem Maße unbillig, wenn der ermittelte Regel-Jahresarbeitsverdienst den Fähigkeiten, der Ausbildung, Lebensstellung und Tätigkeit der Versicherten in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat des Versicherungsfalls entspricht.
  • EuGH, Urt. v. 05.03.2009 – C-350/07 · Dritte Kammer

    Kattner Stahlbau GmbH gegen Maschinenbau- und Metall- Berufsgenossenschaft. Ersuchen um Vorabentscheidung: Sächsisches Landessozialgericht - Deutschland. Wettbewerb - Art. 81 EG, 82 EG und 86 EG - Pflichtversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten - Begriff ‚Unternehmen‘ - Missbrauch …

  • BSG, Urt. v. 25.03.2025 – B 2 U 2/23 R · 2. Senat

    Leitsatz: Hat ein selbstständig erwerbstätiger Versicherter in der Zeit unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit die Mitarbeit in seinem Unternehmen nicht nahezu vollständig eingestellt, ist auf sein Verletztengeld das in dieser Zeit erzielte, konkret berechnete Arbeitseinkommen anzurechnen.

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