Zum Inhalt springen
Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 87 SGB VII – Jahresarbeitsverdienst nach billigem Ermessen

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

Ist ein nach der Regelberechnung, nach den Vorschriften bei Berufskrankheiten oder nach der Regelung über den Mindestjahresarbeitsverdienst festgesetzter Jahresarbeitsverdienst in erheblichem Maße unbillig, wird er nach billigem Ermessen im Rahmen von Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst festgesetzt. Hierbei werden insbesondere die Fähigkeiten, die Ausbildung, die Lebensstellung und die Tätigkeit der Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalls berücksichtigt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 87 SGB VII verweisen

  • § 215 SGB VII – Sondervorschriften für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Rechtsprechung zu § 87 SGB VII

5 Entscheidungen zitieren § 87 SGB VII: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 26.04.2016 – B 2 U 14/14 R · 2. Senat

    Leitsatz: Der Jahresarbeitsverdienst eines Chemikers ist ungeachtet der noch ausstehenden Promotion endgültig auf der Grundlage des Entgelts zu bemessen, das zum Unfallzeitpunkt den Lebensstandard gesichert hat.
  • BSG, Urt. v. 23.07.2015 – B 2 U 6/14 R · 2. Senat

    Leitsatz: Bei mehreren Beschäftigungen beginnt die Verletztenrente bereits dann, wenn sich die Höhe des Anspruchs auf Verletztengeld ändert, weil in einer der Beschäftigungen die Arbeitsunfähigkeit endet.
  • BSG, Urt. v. 03.04.2014 – B 2 U 26/12 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die irrtümliche Aufnahme einzelner nicht versicherungspflichtiger Personen in den Lohnnachweis kann eine Formalversicherung nur begründen, wenn der Unfallversicherungsträger trotz Kenntnis oder Kenntnismöglichkeit bei erforderlicher Aufmerksamkeit über einen längeren Zeitraum Beiträge aufgrund dieser Lohnnachweise erhoben hat. 2. Eine Korrektur des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) nach billigem …
  • BSG, Urt. v. 15.09.2011 – B 2 U 24/10 R · 2. Senat

    Leitsatz: Die Festsetzung des Jahresarbeitsverdienstes ist nicht in erheblichem Maße unbillig, wenn der ermittelte Regel-Jahresarbeitsverdienst den Fähigkeiten, der Ausbildung, Lebensstellung und Tätigkeit der Versicherten in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat des Versicherungsfalls entspricht.
  • BSG, Urt. v. 18.09.2012 – B 2 U 11/11 R · 2. Senat

    Leitsatz: Eine fiktive Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes bei Eintritt des Versicherungsfalls vor oder während der Schulausbildung ist lediglich dann möglich, wenn eine anschließende Berufsausbildung wegen dieses Versicherungsfalls nicht fristgerecht und erfolgreich beendet wurde (Abgrenzung zu BSG vom 7.11.2000 - B 2 U 31/99 R = SozR 3-2700 § 90 Nr 1).

Weitere Entscheidungen zu § 87 SGB VII suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 87 SGB VII nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 87 SGB VII? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten