Bei Berufskrankheiten gilt für die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes als Zeitpunkt des Versicherungsfalls der letzte Tag, an dem die Versicherten versicherte Tätigkeiten verrichtet haben, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen, wenn diese Berechnung für die Versicherten günstiger ist als eine Berechnung auf der Grundlage des in § 9 Abs. 5 genannten Zeitpunktes. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, aus welchen Gründen die schädigende versicherte Tätigkeit aufgegeben worden ist.
SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
§ 84 SGB VII – Jahresarbeitsverdienst bei Berufskrankheiten
Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 84 SGB VII verweisen
- § 215 SGB VII – Sondervorschriften für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Rechtsprechung zu § 84 SGB VII
2 Entscheidungen zitieren § 84 SGB VII: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BSG, Urt. v. 15.09.2011 – B 2 U 24/10 R · 2. Senat
Leitsatz: Die Festsetzung des Jahresarbeitsverdienstes ist nicht in erheblichem Maße unbillig, wenn der ermittelte Regel-Jahresarbeitsverdienst den Fähigkeiten, der Ausbildung, Lebensstellung und Tätigkeit der Versicherten in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat des Versicherungsfalls entspricht.
BSG, Urt. v. 25.03.2025 – B 2 U 2/23 R · 2. Senat
Leitsatz: Hat ein selbstständig erwerbstätiger Versicherter in der Zeit unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit die Mitarbeit in seinem Unternehmen nicht nahezu vollständig eingestellt, ist auf sein Verletztengeld das in dieser Zeit erzielte, konkret berechnete Arbeitseinkommen anzurechnen.
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